16 Monate verdeckte Ermittlung sei zur Gefahrenabwehr gewesen – VGT widerspricht vehement: Ein Einschleusen ist zur Gefahrenabwehr nicht zulässig; Außerdem ist Gefahrenabwehr nur nach SPG möglich, das hier gar nicht anwendbar ist
Kürzlich wurde publik, dass eine verdeckte Ermittlerin der SOKO-Tierschutz von April 2007 bis September 2008 beim VGT eingeschleust worden war. Die Polizei hatte das immer, u.a. vor Gericht, bestritten und keine Akteneinsicht durch die Verteidigung erlaubt. Aufgrund der jetzt vom VGT vorgelegten erdrückenden Beweise machte die SOKO eine Kehrtwendung. Im heutigen Tierschutzprozess erklärte die Richterin, dass der Führer des SOKO-Spitzels, Stefan Wappel, eine verdeckte Ermittlerin die genannte Zeit im VGT eingeschleust hatte. Es habe sich dabei aber um eine Aktivität zur Gefahrenabwehr gehandelt und es sei daher nicht genehmigungspflichtig gewesen. Der VGT widerspricht vehement. (weiter auf vgt.at)