VG Karlsruhe Urteil vom 14.4.2010, 3 K 1988/09

Der
Bescheid des Polizeireviers Karlsruhe-Marktplatz vom 06.03.2008 und der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009
werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über
den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten zu
löschen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Löschung seiner Daten aus der Datei Gewalttäter Sport. (weiter auf lrbw.juris.de)