Österreich: Bandenbildung verboten!

Zum „Terrorismuspräventionsgesetz“ und seiner aktuellen „Reform“


Der aktuelle „Reform“-Entwurf des §§278, den das Justizministerium im Dezember 2009 vorgelegt hat, will das präventive Strafrecht weiter stärken. Sogar Nationalratsabgeordnete befürchten eine „Entwicklung hin zum Polizei- und Überwachungsstaat“.

[malmoe.org] Die „Operation Spring“ (1999), der „Terrorismusprozess gegen Mohamed M. und Mona S.“ (2008) und das aktuelle Vorgehen gegen die Tierrechtsszene haben eines gemeinsam: Sie gründen auf so genannten Organisationsdelikten, die gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus gerichtet sind. International werden im Zuge der Terrorangst unverhältnismäßige und überbordende Anlassgesetze geschaffen bzw. bestehende Gesetze neu interpretiert; in Österreich geht es dabei vor allem um das „Terrorismuspräventionsgesetz“ (§§278 StGB). Sie werden als Auffangtatbestände ausgestaltet, um alle denkbaren und undenkbaren Bedrohungsszenarien abzudecken. Dabei wird die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und strafbarem Verhalten zu Gunsten einer Simulation von Sicherheit und auf Kosten der Freiheit des/der Einzelnen verschoben (1).

Aus den rechtsstaatlich höchst problematischen Ermittlungen in dieser Serie von Fällen werden offenbar noch immer keine Konsequenzen gezogen. Ganz im Gegenteil schlägt das Justizministerium eine weitere Verschärfung der „Antiterrorgesetze“ vor, in der auch Amnesty International den Versuch einer weiteren Kriminalisierung zivigesellschaftlicher Aktivitäten sieht: Es bestehe die „Gefahr, dass Akte bloßen zivilen Ungehorsams aufgrund der einerseits überschießenden und andererseits ungenauen Definitionen im vorliegenden Entwurf als terroristische Straftaten bewertet werden bzw. die Organisatoren plötzlich mit dem Vorwurf, einer terroristischen Vereinigung anzugehören, konfrontiert und deshalb massiv strafrechtlich verfolgt werden.“

Die überbordenden Tatbestände der §§278ff finden sich in diffusen Vorhalten in den Anklageschriften wieder. Es mangelt an der nötigen Bestimmtheit, am konkreten Tatvorwurf und damit an wesentlichen Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung: Wie soll jemand beweisen, nicht zu unbekannten Zeiten, an unbekannten Orten, an unbekannte AbnehmerInnen, unbekannte Mengen an Suchtmitteln erzeugt, verkauft oder eingeführt zu haben (Operation Spring)? Ist die Übersetzungsarbeit vom Englischen ins Deutsche schon eine Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung auf „sonstige Weise“ („Terrorismusprozess“)? Ist es bereits mafiös, der Pelzindustrie durch regelmäßige Demonstrationen Umsatzeinbußen und damit wirtschaftliche Nachteile zu verschaffen (Prozess gegen TierrechtlerInnen)?

Der Reformbedarf betreffend der §§278, 278a und b ist tatsächlich dringlich, wie diese absurden Vorhalte zeigen. Das Justizministerium ist aber munter auf dem Weg in die falsche Richtung. Es will nun sogar unter Strafe stellen, Informationen, die als Anleitung für eine terroristische Straftat geeignet sind, zur Verfügung zu stellen oder sich zu beschaffen. Zwar nur, wenn damit terroristische Straftaten begangen werden sollen – aber wie soll jemand das Gegenteil beweisen? Der im Gesetz formulierte Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden ist viel zu groß. Es droht daher eine Situation, in der immer mehr – besonders politisch organisierte Menschen – ins Visier des so genannten „Terrorismuspräventionsgesetzes“ geraten.

Anmerkungen
(1) Vgl. Pentz, E./Prack, G./Schmidinger, Th./Wittek, Th./Engelmann, P. (2008): „Dies ist kein Gottesstaat!“ Rechtsstaat und Terrorismus am Beispiel des Prozesses gegen Mohamed M. und Mona S., Wien (Passagen Verlag), S. 29

Source: http://www.malmoe.org/artikel/widersprechen/1987