Speicherung in Datei „Gewalttäter Sport“ rechtmäßig geworden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage
abgewiesen, mit der der Kläger die Löschung seiner Daten in der beim
Bundeskriminalamt eingerichteten Datei "Gewalttäter Sport" erreichen
wollte.

[bundesverwaltungsgericht.de] Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96. Am 24. Mai
2006 besuchte er ein Regionalliga-Spiel im Leine-Stadion in Letter. Kurz
nach Spielbeginn betrat eine Gruppe von ca. 30 bis 40 Anhängern von
Hannover 96 – darunter der Kläger – das Stadion, überkletterte die
Absperrung und lief vor den gegnerischen Fan-Block. Aus der Gruppe
wurden zwei bis drei Feuerwerkskörper, ein Bengalfeuer und ein fester
Gegenstand – möglicherweise ein Stein – geworfen. Nach Zeugenberichten
lief der Kläger mit an der Spitze der Gruppe. Das gegen ihn wegen
Landfriedensbruchs eingeleitete Verfahren wurde von der
Staatsanwaltschaft gem. § 170 StPO eingestellt, weil dem Kläger eine
Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge nach Zeugenaussagen nicht
nachzuweisen war. Auf ein von ihm gestelltes Auskunftsersuchen teilte
die beklagte Polizeidirektion Hannover dem Kläger mit, dass er "im
Zusammenhang (….) mit einem polizeilichen Einschreiten am 24. Mai 2006"
wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der Verbunddatei
"Gewalttäter Sport" "insbesondere" mit den Daten Name und Vorname,
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Personalausweisdaten und Vereinszuordnung erfasst sei und dass die
Löschung des Datensatzes am 24. Mai 2011 anstehe. (weiter auf bundesverwaltungsgericht.de)