Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) hat die Art und Weise einer im Frühjahr erfolgten Postbeschlagnahme in Hamburg im Wesentlichen als rechtswidrig beanstandet. Im Mai 2007 hatten Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) aufgrund eines Brandanschlages in der Hansestadt gegen Mitglieder der linksextremen "militanten gruppe (mg)" ermittelt. Bei der Suche nach Bekennerschreiben kontrollierten die Fahnder eigenständig tausende Sendungen des Hamburger Briefzentrums 20, ob sie bestimmten Rasterkriterien entsprechen. Der BGH-Richter stellte in einem Beschluss vom Mittwoch nun fest, dass das Aussortieren von Postsendungen allein Aufgabe der Postbediensteten ist. "Eine Mitwirkung von Ermittlungsbeamten oder auch des Richters" sei dagegen "grundsätzlich ausgeschlossen", um die "Vertraulichkeit des übrigen Postverkehrs nicht zu gefährden".
Der stellvertretende Vorsitzende der Humanistischen Union, Fredrik Roggan, begrüßte diese Klarstellung. "Es ist außerordentlich erfreulich, dass der BGH dem Ermittlungseifer der Bundesanwaltschaft und dem BKA deutliche Grenzen gezogen hat", betonte der Rechtsanwalt. Es sei angesichts der Rechtslage völlig unverständlich gewesen, dass sich die Fahnder "so offensichtlich über die gesetzlichen Vorgaben der Strafprozessordnung hinwegsetzten". Roggan hatte im Namen eines betroffenen Hamburger Anwaltskollegen Beschwerde gegen die Schnüffelaktion eingelegt.
Die Entscheidung des BGH hat laut Roggan Auswirkungen auf weitere Ermittlungsverfahren wie die kürzlich erfolgte Sichtung der Schreiben an vier Berliner Zeitungsredaktionen. Auch hier hatten Polizeibeamte beim Sortieren der Postsendungen "geholfen". Diese Praxis einer "schleichenden Aushöhlung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses" sei unverzüglich zu beenden, forderte Roggan. Er widersprach damit einer Stellungnahme von Justizstaatsekretär Lutz Diwell. Der wegen der Anordnung heimlicher Online-Durchsuchungen ohne rechtliche Grundlage in die Bredouille geratene SPD-Politiker hatte am Mittwoch auf eine parlamentarische Anfrage des grünen Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele erklärt, die Bundesregierung sehe "keinen Anlass für Konsequenzen aus den Vorgängen".
Für die Postbeschlagnahme setzt die Strafprozessordnung im Allgemeinen keine besonders hohen Hürden an. Im Hamburger und Berliner Fall ging es aber auch um das Ausspionieren von Briefen an Berufsgeheimnisträger wie Anwälte oder Journalisten, die einem gesonderten Schutz unterstehen. Um etwa die mg-Briefe an die Zeitungen aus der Hauptstadt im Briefzentrum 10 für Berlin-Mitte auszusortieren, mussten alle an die Blätter gerichteten Schreiben zumindest von außen in Augenschein genommen werden. Die Polizei konnte so an den zwei Tagen der Maßnahme komplett registrieren, wer an die Redaktionen Briefe gesandt hatte.
Diwell verteidigte die Kontrollaktion in Berlin mit dem Hinweis, dass keinesfalls sämtliche Absender von Briefen an die vier Berliner Zeitungen "festgestellt" worden seien. "Es erfolgte keinerlei Erfassung der in Augenschein genommen Postsendungen". Vielmehr seien die zwei letztlich beschlagnahmten Briefe anhand von Kriterien wie dem Fehlen eines Absenders ausgesondert worden. Es sei danach zur Sicherheit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldete "Gegenlicht-Kontrolle" mit einer starken Lichtquelle erfolgt. Diese habe die für Tatbekennungen der militanten gruppe typische Gestaltung von Bekennerschreiben erkennen lassen. Andere Schreiben seien nicht in dieser Form ausgeleuchtet worden. Die "Einschaltung von Polizeibeamten" in den "Sortiervorgang" diente dem Staatssekretär der "Beschleunigung der Maßnahme". Zum anderen sollte damit laut Diwell sichergestellt werden, "dass sich die Ausleitung von Briefen" von vornherein "auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt".
Auch die zusätzlich durchgeführten Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung bezeichnete der Staatssekretär als rechtmäßig. Fahnder hatten im Auftrag der Bundesanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen gegen die inzwischen nicht mehr mit dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Einigung in Zusammenhang zu bringende mg auch im großen Stil Telefongespräche zwischen Journalisten etwa des NDR, der taz und von Spiegel Online abgehört, protokolliert und ohne Anonymisierung zu den Akten gegeben.
Weder das derzeitige Recht noch die gerade vom Bundesrat gebilligte Neufassung der Telekommunikationsüberwachung sehen gemäß Diwell aber ein generelles Verbot des Abhörens sowie der Aufzeichnung und Verwertung von Anrufen bei Journalisten oder Rechtsanwälten vor. Ob im Einzelfall auch Gespräche zwischen besser geschützten Strafverteidigern und Mandanten erfasst wurden und somit ein Verwertungsverbot bestehe, obliege der Prüfung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Journalistenverbände beklagen seit langem, dass die allein erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der TK-Überwachung von Pressevertretern nicht ausreiche. Die Maßstäbe würden dabei zu niedrig angelegt. Sie fürchten weitere schwere Eingriffe in die Pressefreiheit.
Siehe dazu auch:
(Stefan Krempl) /
(jk/c’t)
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/99839/from/rss09