Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" herausgestellt, dass Ermittlungen nach dem §129a nur gegen terroristische Vereinigungen geführt werden können, wenn diese objektiv die Bevölkerung einschüchtern, Behörden nötigen oder den Staat in seinen Grundfesten erschüttern
Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof seine seit mehreren Wochen erwartete Entscheidung über die Frage getroffen, wann und nach welchen Kriterien nach dem §129a
ermittelt werden kann. Er hatte über die Haftbeschwerde gegen drei
Männer zu entscheiden, die seit dem 31. Juli 2007 in Berlin in
Untersuchungshaft saßen (Angeblicher Schlag gegen Militante Gruppe).
Sie werden beschuldigt, in Brandenburg einem Brandanschlagsversuch
gegen Militärfahrzeuge begangen zu haben. Gegen sie wurde nach dem
§129a wegen Mitgliedschaft in der "militanten gruppe" (mg) ermittelt.
Das bedeutete Einzelhaft, Trennscheibe bei Besuchen, Postkontrolle
sowie akribische Ermittlungen gegen die Beschuldigten und ihr
vermeintliches politisches Umfeld.
Heute hat der BGH entschieden,
dass ein Verfahren nach dem §129a, wie es die Bundesanwaltschaft
eingeleitet hatte, in diesem Fall nicht in Betracht kommt. Die
Haftbefehle der drei Beschuldigten wurden gegen Meldeauflagen und eine
Kaution außer Vollzug gesetzt, so dass sie bis zu Beginn ihres
Prozesses auf freien Fuß bleiben können, falls diese Entscheidung auch
nach einer möglichen Berufung der Staatsanwaltschaft Bestand hat.
Nach Ansicht des BGH sind die Beschuldigten der versuchten
Brandstiftung und der Mitgliedschaft in der mg dringend verdächtigt.
Doch gegen diese Gruppe könne das Instrumentarium des § 129a nicht
angewendet werden:
Obwohl die Tätigkeit der "militanten gruppe" darauf
ausgerichtet ist, Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und Fahrzeuge
staatlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Unternehmen und
sonstiger Einrichtungen zu begehen, kann die Gruppierung nicht als
terroristische Vereinigung eingestuft werden.
Pressemitteilung des BGH
In der Begründung wird auf die Reform des §129a im Jahre 2002
verwiesen. Sie stand im Zusammenhang mit der Angleichung der
europäischen Anti-Terrorgesetzgebung. Danach reicht für ein
129a-Verfahren das Kriterium der "gemeingefährlichen Straftaten" und
der "qualifizierten Sachbeschädigung" nicht mehr aus. Notwendig ist
vielmehr der Nachweis einer zielbewussten Einschüchterung der
Bevölkerung, der Nötigung von Behörden oder Verfassungsorganen sowie
von Bestrebungen, die den Staat in seinen Grundfesten erschüttern.
Diese Voraussetzungen sieht der BGH bei der mg objektiv nicht erfüllt:
Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten – auch im
Zusammenwirken mit möglicherweise geplanten weiteren vergleichbaren
Taten weder durch die Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen
die Bundesrepublik Deutschland, die als betroffener Staat hier allein
in Betracht kommt, erheblich schädigen.
Bundesanwaltschaft nicht mehr zuständig
In der Begründung geht der BGH auch auf die Konsequenzen der
Entscheidung ein, die über das aktuelle Verfahren hinausreichen. So sei
es dem Senat bewusst, dass die Anwendung des §129a damit erheblich
eingeschränkt werde. Doch damit befinde er sich in Übereinstimmung mit
dem Gesetzgeber, heißt es in der Begründung. Verwiesen wird auf die
parlamentarische Erörterung und die Expertenanhörungen im Vorfeld der
129a-Reform. Dort hatten mehrere Juristen erklärt, dass Ermittlungen
nach diesem Paragraphen erheblich erschwert, wenn nicht gar
verunmöglicht würden, wenn die Reform beschlossen werde. Diesen
Bedenken wurden von anderen Juristen mit der Erwiderung zurück
gewiesen, dass eine Strafverfolgung weiter möglich sei, nur dass dann
die Bundesanwaltschaft nicht mehr zuständig ist. Hat die Entscheidung
Bestand, wäre genau das die Folge. Das Verfahren gegen die drei
Beschuldigten müsste an die Berliner Staatsanwaltschaft abgegeben
werden. Darauf haben die Anwälte der Beschuldigten schon vor Monaten
hingewiesen ("Beweisnot der Ermittlungsbehörden").
Fragen kann man sich, warum die Bundesanwaltschaft sich so lange
gesperrt und den §129a weiterhin so angewandt hat, als habe es eine
Reform nie gegeben. Das gilt übrigens auch für einen weiteren Verfahrenskomplex gegen Personen aus dem autonomen Umfeld.
Die Hausdurchsuchungen in diesem Zusammenhang haben im Vorfeld der
G8-Proteste in Heiligendamm für große Aufmerksamkeit gesorgt (Präventivstaat in Aktion; Erinnerung an Genua).
Auch hier wird die Bundesanwaltschaft wohl das Verfahren abgeben
müssen, weil die für den §129a maßgebliche Sachlage nicht erfüllt ist.
Doch mittlerweile ist bekannt geworden, wie intensiv hier ermittelt
wurde. Personenprofile von Personen, die in ganz legalen Zusammenhängen
mit den Beschuldigten zu tun hatten, wurden erstellt, die Post an
verschiedene Zeitungen wurden nach möglichen Bekennerbriefen kontrolliert.
Welche Folgen diese Überwachung für Betroffene haben kann, machte der
am 31.7.07 im Zusammenhang mit dem mg-Verfahren ebenfalls Festgenommene
Berliner Stadtsoziologe Andrej Holm in Zeitschriftenbeiträgen (Anti-Terror mit der Stasi; Andrej H., § 129a und die verdächtigen Begriffe) und seine Freundin in einem Weblog deutlich (Ein Weblog des Terrors). Gegen ihn besteht mittlerweile kein dringender Tatverdacht mehr, so dass der Haftbefehl ganz außer Vollzug gesetzt wurde (Verdacht ist nicht genug).
129a hat seinen Zweck erfüllt
So kann man sagen, dass der BGH mit seiner heutigen Entscheidung
deutliche Grenzen für künftige 129a-Verfahren gesetzt hat. Das ist auch
für die Justiz von Vorteil. Denn er war in erster Linie ein
Ermittlungsparagraph. Nur ein Bruchteil der 129a-Verfahren kamen
überhaupt zur Anklage. Der Anteil der Verurteilungen war noch
wesentlich geringer. Kritiker (www.freilassung.de/div/texte/129a.htm)
sprachen denn auch davon, dass es bei der Anwendung des §129a vor allem
um die Durchleuchtung politischer Zusammenhänge gegangen sei. Das
dürfte aber im Zeitalter der Vorratsdatenspeicherung und der
angestrebten Online-Überwachung auch ohne den 129a möglich sein. Bisher
haben Gruppen
mit einer gewissen Breitenwirkung die Abschaffung des §129a gefordert.
Welche Bedeutung die Beschränkung dieses Instrumentariums haben wird,
hat man in diesen Kreisen auch erst in Ansätzen diskutiert.
Peter Nowak 28.11.2007