Bundesregierung: VoIP-Überwachung kein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung

Ende November warf eine Antwort des Innenministers auf eine Anfrage der FDP-Innenexpertin Gisela Piltz zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zahlreiche neue Fragen zu dieser Überwachungsmethode auf. Heute wurde die Antwort (PDF) der Bundesregierung auf eine weitere Anfrage (PDF-Datei) bekannt. Die FDP-Fraktion wollte darin wissen, wann nach Ansicht der
Regierung ein Telekommunikationsvorgang "in technischer wie rechtlicher
Hinsicht" genau beginnt. Insbesondere interessierte sie dabei die
Verschlüsselung von E-Mails und von VoIP-Telefonaten, die bereits vor
dem Versenden erfolgen muss.

Der Antwort der Bundesregierung zufolge beginnt der Schutzbereich des Artikels 10
des Grundgesetzes erst in dem Moment, in dem der Übermittlungsvorgang
"unumkehrbar eingeleitet" wird. Damit bekräftigt sie ihre bereits im
November bekannt gewordene Auffassung, dass es sich bei den vor einer
Verschlüsselung auf dem Rechner abgefangenen Daten nicht um
"Telekommunikationsinhalte" handle, weil "hier der Vorgang der
Versendung noch nicht begonnen" habe.

Trotzdem sieht die Bundesregierung im Falle der Online-Installation
eines VoIP-Trojaners nur den Schutzbereich des Artikels 10 des
Grundgesetzes, nicht aber den des Artikels 13
betroffen. Dass sie als Konsequenz aus diesen beiden Aussagen
ausschließlich das Abfangen von Daten ab dem Beginn einer
Telekommunikation erlaubt, ist allerdings eher unwahrscheinlich – unter
anderem deshalb, weil sich die "Notwendigkeit" zur Quellen-TKÜ laut
Innenministerium "in der Regel" nur dann ergibt, wenn aufgrund einer
Verschlüsselung der Kommunikationsinhalte die klassische
Telekommunikationsüberwachung ins Leere greift. In den Ministerien war
niemand erreichbar, der dazu eine verbindliche Stellungnahme abgeben
wollte.

In ihrer Antwort auf die Frage, inwieweit die heimliche
Online-Installation eines Trojaners, der nicht nur auf
Telekommunikationsdaten zugreift, den Schutzbereich des Artikels 13
verletzt, verwies die Bundesregierung auf die anstehende
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das sich derzeit mit dem
von Nordrhein-Westfalen zugelassenen Online-Trojaner befasst.

Ferner bestritt die Bundesregierung, dass die im Einsatz befindliche
Quellen-TKÜ-Software nach der Installation für den Zugriff auf andere
Daten verändert werden kann. Dies sei alleine deshalb nicht möglich,
weil die Software "programmtechnisch so programmiert" sei. Hinzu komme,
dass der Online-Zugriff auf diese Software fehle. Letzteres deutet
darauf hin, dass die Programme möglicherweise nicht online, sondern
über ein physisches Eindringen in die Wohnung installiert wurden. Keine
Antwort gab es auf die Frage, welche Staatsanwaltschaften die
Installation der aktuell im Einsatz befindlichen
Quellen-TKÜ-Vorrichtungen genehmigten. Dies, so hieß es, könne "die
Ermittlungen und die Sicherheit von Personen gefährden".
(pem/Telepolis)

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/100044