[kairaven] Eigentlich hatten einige ältere Artikel und Kommentare in der Presse
bereits die wichtigsten Knackpunkte des neuen
Bundeskrimonalamtsgesetzes (BKAG-E) anhand des Referentenentwurfs
herausgearbeitet, den der CCC veröffentlicht hatte.
Hier nochmal ein paar Punkte, die sich am Entwurf vom 16. April orientieren, der über Netzpolitik veröffentlicht wurde.
BKA Befugnisse als Mittel der politischen Repression aufgrund § 129a StGB
Interessant ist, dass von Sicherheitspolitikern immer wieder die neue
"Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus"
hervorgehoben wird. Im § 4a findet sich aber auch der Passus
im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1
und 2 des Strafgesetzbuches bezeichnet (…) sind…
Das heißt, alle nachfolgenden neuen Befugnisse und Überwachungsmethoden
richten sich nicht nur gegen bekannte oder anders: benannte
Terrorgruppierungen wie "Al Quaida" usw., die nach Aussage der
Sicherheitspolitiker global vernetzt sein sollen, international
operieren und als Terrorzelle im Heimatland wieder in Erscheinung
treten, sondern auch gegen alle Personen und Gruppierungen, die nach §
129a StGB der Bildung einer terroristischen Vereinigung und Planungen
zur Verübung von Straftaten des Straftatkatalogs in § 129a verdächtigt
werden.
Das
BKAG-neu definiert damit ein erweitertes Instrumentarium, das sich auch
auf politisch aktive Personen und Organisationen erstreckt, die nichts
mit der oft gezeichneten Gefahr des terroristischen Islamismus zu tun
haben, was die Menge der politischen Projekte, Buchläden, Personen und
Initiativen umfasst, gegen die in der Vergangenheit zuerst wegen 129a
ermittelt wurde, um zum Beispiel Gruppenzusammenhänge in Erfahrung zu
bringen, aber wo letztendlich die Ermittlungen und Verfahren wegen 129a
eingestellt werden mussten. Und diese Zahl ist nicht klein.
Befragungen und Verhöre – Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht Ade
Die Bestimmungen des § 20c für Befragungen und Verhöre durch BKA
Ermittler verweisen zwar auf das bisherige Zeugnisverweigerungsrecht
für Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, Geistliche, Rechtsanwälte,
Journalisten, Berater für Drogenkranke usw. usf. nach §§ 52 bis 55 der
Strafprozessordnung, erklärt aber in Abs. 3, dass das Recht auf Auskunfts– und Zeugnisverweigerungsrecht
oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer
Person erforderlich ist.
Das BKA braucht also nur wie in US-Serien die "Nationale Sicherheit"
als Grund reklamieren und schon haben bisher geschützte
Vetrauensverhältnisse zusammenzubrechen, müssen engste Angehörige und
Verwandte gegen Mitglieder ihrer eigenen Familie aussagen, müssen
Verdächtigte sich selbst belasten und Angehörige besonderer
Berufsgruppen ihre bisher geschützten Berufsgeheimnisse aufheben.
Das gilt nach § 20u über den "Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter
Personen" selbst für Geistliche, Strafverteidiger und die Abgeordneten
des Bundestages und der Landtage, denn laut § 20u, in dem Maßnahmen
verboten werden, die voraussichtlich zu Erkenntnissen führen, über die
vorgenannte Personen das Zeugnis verweigern könnten,
Dieser Passus ist einer der verfassunsgwidrigsten Bestimmungen,
der jeglichen Selbstschutz und die Schutzrechte weiterer Personen
aushebelt.
Wenn die Gefahr der Entstehung eines Polizeistaats existiert, dann
zeigt sie sich hier sehr deutlich. Die einzige Einschränkung ist der
Verweis auf § 136a StPO, der die Anwendung von Folter, existenzielle
Bedrohungen, die Betäubung mit Drogen etc. untersagt, um Auskünfte zu
erlangen. Die in Deutschland immer wieder hochkochende und propagierte "Folterdebatte" lassen befürchten, dass auch diese Einschränkung eines Tages fallen könnte.
Rasterfahnung wird zum allgemeinen Werkzeug?
Mit § 20j wird das BKA zur Rasterfahndung ermächtigt, mit der das BKA
von allen "öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen", aber (noch)
nicht von den Geheimdiensten, den Abruf aller personenbezogenen Daten
aus deren Dateien verlangen kann, um sie danach mit Daten anderer
Dateien abzugleichen bzw. zu verknüpfen (Data-Mining und -Analyse),
dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand und die Sicherheit des
Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sache von
bedeutendem Wert, deren Erhalt im Interesse der Öffentlichkeit geboten
ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann
vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Straftat nach §4a Abs. 1 und 2 begangen werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung zur Rasterfahndung
die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Rasterfahndung, die einen
Eingriff von erheblichem Gewicht in das Gundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung darstellt, an Bedingungen geknüpft.
Zu den Bedingungen zählte das Bundesverfassungsgericht als Eingriffsschwelle das Vorliegen zumindest einer konkreten Gefahr, die dadurch konkret wird, dass mit ihr die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden ist. Das Vorliegen mindestens einer Gefahr muss durch eine Reihe hinreichend fundierter Tatsachen belegt werden. Wird die Rasterfahndung als bloße Vorfeldmaßnahme im Vorfeld
einer konkret gewordenen Gefahr, also aufgrund einer allgemeinen
"Bedrohungslage" oder reiner Annahmen durchgeführt, ist sie
verfassungswidrig.
Angesichts der allgemeinen Formulierungen im
§ 20j und der Abwesenheit der Nennung der Bedingungen und
Beschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Rasterfahndung
ausgeführt hat, ist es fraglich, ob die Ermächtigung zur Rasterfahndung
hinreichend konkret, bestimmt, zweckgebunden und damit verfassungsgemäß
ist.
Einzig den letzten Satz könnte man gelten lassen, er wird aber als
ergänzender Anhang einer allgemeinen Ermächtigung verwendet, da das
Bundesverfassungsgericht zum Voliegen konkreter Tatsachen ausführte, "die
der Gefahrenfeststellung zugrunde gelegten Annahmen und
Schlussfolgerungen müssen vielmehr auf weiteren konkreten Tatsachen
beruhen, etwa solchen, die auf die Vorbereitung oder Durchführung
terroristischer Anschläge hindeuten".
Platzverweise, Zutrittverbote und Durchsuchungen
Im BKAG-alt konnte das BKA bereits einer Person einen Platverweis
erteilen und sie vom Betreten einer Örtlichkeit abhalten, sie und
Sachen durchsuchen. Das war aber eng an zu schützende Personen und
Räumlichkeiten gebunden. Man denke an die bekannten BKA Leute im
schwarzen Anzug und Knopf im Ohr, die politische VIPs als
"Personenschützer" begleiten und Örtlichkeiten absichern, weil sich
dort bedeutende politische Ereignisse abspielen oder von VIPs
aufgesucht werden.
Nach § 20b BKAG-neu kann das BKA immer Zutritte verbieten und Platverweise erteilen zur Abwehr einer Gefahr,
wegen welcher unkonkreten Gefahr auch immer. Kommt man dem nicht nach,
nimmt einen kein Polizist mehr in Polizeigewahrsam, sondern das BKA
selbst.
Durchsuchen kann das BKA nach §20q eine Person und
Sachen jederzeit, wenn einfach nach § 20q (1) Satz 1 "Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie Saahen mit sich führt, die gemäß § 20s
sichergestellt werden dürfen. Zu den Sachen zählt laut § 20s jede
Sache,
- die verwendet werden kann um
- sich zu töten oder zu verletzen
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern
Da man mit genügend Kreativität und Einsatzwille fast jeden
Gegenstand umfunktionieren kann, um die obigen Zwecke zu erreichen –
man denke auch an die langen Listen der mehr oder weniger unsinnigen
Dinge, die als verbotene Gegenstände an den Check-Points der Flughäfen
aussortiert, beschlagnahmt oder weggeworfen werden – hat das BKA immer
einen Grund zur Hand, um Personen und deren Sachen zu durchsuchen.
Wanzen-Mikrofone, Videoüberwachungskameras, Online-Durchsuchung und Telekommunikationsüberwachung
Aber kommen wir noch auf unsere "Lieblingsthemen" zu sprechen: Die
akustische und optische Überwachung von Wohnungen mittels Mikrofonen
und Videoüberwachungskameras, die Online-Durchsuchung, die herkömmliche
Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung.
Was
die Maßnahmen umfassen oder was es mit der "heimlichen Infiltration
informationstechnischer Systeme" auf sich hat, brauche ich hier nicht
zum wiederholten Mal ausführen.
Mich beschäftigt vielmehr, wie
Schäuble und Zypries angeblich die Verfassungsmäßigkeit des BKAG-E über
die Beachtung und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
und die Wahrung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer Systeme hergestellt haben wollen.
Formelhafter Kernbereichsschutz
In allen Paragraphen – §§ 20h, 20k und 20l – findet sich die Formel,
dass bei Vorliegen "tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme", dass
über eine Maßnahme Äußerungen oder Erkenntnisse aus dem Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung gewonnen werden (könnten), diese Äußerungen
und Erkenntnisse nicht erfasst, erhoben oder verwertet werden dürfen
und die Maßnahme zu unterbrechen oder unzulässig ist.
Aber schon hier steckt der Teufel im Detail.
Kein Kernbereichsschutz und "Richterband" für Wohnungen
Im § 20h, Absatz 5 zum Einsatz von Wanzen und Videoüberwachungskameras
in Wohnungen gehört die "Art der überwachten Räume" und das "Verhältnis
der überwachten Personen zueinander" zu den tatsächlichen
Anhaltspunkten. Das besagt nichts anderes, als das die Verwanzung aller
Räume außer dem "Schlafzimmer" angeordnet und durchgeführt werden darf,
wenn sich in den Räumen nicht nur Ehepaare oder andere Personen mit
ählich engem Vetrauensverhätlnis aufhalten.
Sollten sich auch dort und ansonsten "live" Anhaltspunkte während der
Überwachung ergeben, dass der Kernbereich betroffen ist, muss die
Maßnahme solange unterbrochen werden. Es sei denn – und hier kommt die
Hintertür – man zeichnet nicht mit einem anwesenden Ermittlungsbeamten
auf, der die Überwachung "live" überwacht und steuert, sondern
"automatisch", denn "automatische Aufzeichnungen" dürfen alles
aufnehmen, selbst wenn die Ermittlungsbeamten Zeifel plagen sollten –
damit auch "alles", was zum Kernbereich gehört.
Um den automatischen und andauernden Eingriff in den Kernbereich zu
stützen und scheinbar auf eine legitime Grundlage zu stellen, wird hier
zum ersten Mal die "Richterband-Idee"
der CDU/CSU eingeführt, denn nach Abschluß der automatischen
Aufzeichnung ist das Ermittlungsteam gehalten, die "Beute" unverzüglich
dem anordnenden Richter zwecks "Entscheidung über Verwertbarkeit und
Löschung" vorzulegen. Ob sie das immer machen werden und ob der Richter
immer die richtige Entscheidung fällt, bleibt dem Zweifel des
Betrachters überlassen. Fakt ist, dass die BKA Ermittler erst einmal in
Händen halten, was nie in ihre Hände gelangen sollte.
Kein Kernbereichsschutz und "Richterband" für Online-Durchsuchungen
Ähnliche Konstruktionen finden sich dann auch im § 20k zur "heimlichen
Infiltration informationstechnischer Systeme" per "Online-Durchsuchung".
In Absatz 7 wird erklärt, dass die Online-Durchsuchung nur dann
unzulässig ist, wenn mit ihr allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich
gewonnen würden. Das heißt sie ist immer zulässig, weil ein
informationstechnisches System nie allein nur Inhalte und Daten des
Kernbereichs speichert und verarbeitet bzw. jederzeit in einem
informationstechnischen System, dass zunächst nur für nicht-private
Zwecke genutzt wird, Daten und Inhalte des Kernbereichs hinzukommen
können.
"Soweit
möglich, ist technisch sicherzustellen", dass Daten des Kernbereichs
nicht erhoben werden. Das bei einer Online-Durchsuchung technisch
sicherzustellen ist unmöglich – Punkt.
Also würden mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jeder Online-Drchsuchung
private Daten und Informationen des Kernbereichs erhoben, was
unzulässig, also illegal ist.
Um über die Illegalität der
Online-Durchsuchung hinwegzutäuschen und mit dem Wissen der
vorgenannten Tatsache kommt wieder die "Richterband-Idee" ins Spiel.
Allerdings in noch unkontrollierter Art und Weise wie bei der
Verwanzung der Wohnung, denn hier sind es direkt die Beamten des BKA
Ermittlungsteams selbst, die alle erhobenen Daten auf Daten des
Kernbereich zu durchsuchen haben. Die Kernbereich-Offline-Durchsuchung
nach der Online-Durchsuchung. Das dabei einer der Beamten "die
Befähigung zum Richteramt hat", ist mal so relevant wie ein Glas Sülze,
das vom Kellerregal von Bauer Ewald fällt.
Mit der Online-Durchsuchung gibt es kein "Grundrecht auf Vetraulichkeit informationstechnischer Systeme", das vom Bundesverfassungsgericht so schön formuliert wurde.
Keine Integrität für informationstechnische Systeme
Das auch das Grundrecht auf Integrität der Systeme nicht vom Staat
garantiert wird, wird deutlich, wenn es heißt, dass zwar die
Veränderungen des Systems nur so weit gehen sollen, dass der Zweck der
Online-Durchsuchung erreicht wird, aber die Rückgängigmachung nur
"soweit technisch möglich" automatisiert erfolgen kann. Es ist eben
auch möglich, dass ohne einen weiteren manuellen Eingriff oder
Einwirkung des Benutzers die Manipulationen des Systems
aufrechterhalten bleiben, die auch von unbefugten Dritten genutzt
werden könnten, da man sich nur vom aktuellen "Stand von Wissenschaft
und Technik" Schutz versprechen oder einreden kann.
Kein Kernbereichschutz und "Richterband" für Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf informationstechnischen Systemen
Zum Schutz des Kernbereichs bei der Überwachung der Telekommunikation
nach § 20l, ob von Festnetz- und Mobilfunktelefonaten oder von VoIP
(und Instant Messaging?) über die heimliche Infiltration zur
Quellen-Telekommunikationsüberwachung laut § 20l Absatz 2, stehen im
Absatz 6 des § 20h die gleichen Umgehungswege wie bei der Verwanzung
von Wohnungen mit Mikrofonen und Videoüberwachungskameras. Also
Möglichkeit der kompletten Aufzeichnung aller Gesprächsinhalte
inklusive privatesten Gehalts des Kernbereichs, wenn man automatisch
aufzeichnen lässt, was gerade bei der auf heimliche Infiltration
gestützten Quelle-Telekommunikationsüberwachung die Regel wäre und die
Einführung der "Richterband-Idee.
Politische Staatspolizei als Geheimdienst für den Präventionsstaat – Keine Grundrechte für die Bürger
Mit dem BKAG-E werden dem BKA nicht nur Befugnisse und Methoden an die
Hand gegeben, die neu sind, sondern die das BKA zum politischen
Geheimdienst mit polizeilichem Handlungspielraum oder wenn man so will,
zur politischen Staatspolizei mit geheimdienstlicher Methodik
umfunktionieren. Das Interesse der Sicherheitspolitik an der Aufhebung
des Trennungsgebots
zeigt sich genauso ungebrochen wie das Interesse an der weiteren
Einschränkung aller Grundrechte bei gleichzeitiger Ausweitung der
Befugnisse und Handlungsspielräume aller Sicherheitsbehörden, wie die
jetzt schon in der Pipeline befindliche Erweiterung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zeigt, über die der Tagesspiegel im
Artikel Wer auch noch späht berichtete.
Über das BKAG-E wird in eine Reihe von Grund-, Schutz- und
Abwehrrechten invasiv und intensiv eingegriffen, die sie zum Teil
faktisch aufheben und unterlaufen. Dazu zählen insbesondere auch das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Grundrecht auf den
Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, das Grundrecht
auf den Schutz der Wohnung als letztem verbleibenden Rückzugsraum, in
der sich Privatsphäre und -leben ungestört von Überwachungs- und
Kontrollansinnen des Staates entfalten konnte, die Beschränkung des
Großen Lauschangriffs und das frische Grundrecht auf Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer Systeme.
Die Chancen stehen (leider) gut, dass auch beim BKAG-E Gerhard Baum mit seiner angekündigten Verfassungsbeschwerde zumindest in Teilen Erfolg haben könnte.
Siehe auch:
Open Mind – Das BKA-Gesetz ein bisschen genauer betrachtet
Fefe – Ihr habt euch ja sicher alle das BKA-Gesetz durchgelesen, oder?
Daten-Speicherung – Bundeskriminalamt soll zentrale Staatspolizei werden
Source: http://blog.kairaven.de/archives/1544-Online-Durchsuchung-des-BKA-Gesetzes-BKAG-E.html