DIE EUROPÄISCHE UNION Und JAPAN – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
[http://register.consilium.europa.eu] Der ersuchte Staat gewährt auf Ersuchen des ersuchenden Staats Rechtshilfe in Verbindung mit Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstigen Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, in Strafsachen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens.
Dieses Abkommen findet auf die Auslieferung, die Übertragung von Strafverfahren und die Vollstreckung von Urteilen, mit Ausnahme der Einziehung nach Artikel 25, keine Anwendung.
Source: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/09/st15/st15915-re01.de09.pdf