Funkzellenauswertung

Rechtliche und taktische Aspekte der telekommunikativen Spurensuche

[kriminalpolizei.de] Mit dem technischen Fortschritt ändern sich nicht nur
Tatgelegenheitsstrukturen und Täterverhaltensweisen, sondern auch
polizeiliche Ermittlungsmethoden. Dies gilt insbesondere für das Gebiet
der Telekommunikation. Ähnlich den überaus erfolgreichen Datennutzungen
auf der Grundlage von Erkennungsdienstlichen Maßnahmen oder
DNA-Analysen, können mit der Erhebung und Auswertung von
telekommunikativen Spuren entscheidende Beweiserkenntnisse erlangt
werden, um die Wahrheitsermittlung zu fördern. Dass die
Funkzellenauswertung rechtswissen-schaftlich noch ein relativ stilles
Dasein fristet, verwundert.1 Ist doch das Themenfeld der
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ein Gebiet, das in den letzten
Jahren und wohl auch künftig von einer sehr hohen technischen sowie
rechtlichen Dynamik geprägt war bzw. ist. Dieser Beitrag soll
wesentliche Grundzüge der Funkzellenauswertung darstellen.

Begriffe

Die Funkzellenauswertung ist eine
kriminalistische Maßnahme zur Eingrenzung stattgefundener
Telekommunikation in einem näher bezeichneten räumlichen und zeitlichen
Sektor. Dabei werden mittels Auskunftsverlangen an TK-Dienstleister
sämtliche Verkehrsdaten mit Tatzeit- und Tatortbeziehung erhoben (so
genannte Funkzellenabfrage), ggf. mit bereits
vorliegenden Verkehrsdaten abgeglichen, um im weiteren Verlauf der
Ermittlungen z.B. über Bestandsdatenauskünfte weitere
Ermittlungsansätze erlangen zu können. Funkzellenabfrage ist somit der
Vorgang zur Erhebung der Daten beim TK-Dienstleister,
Funkzellenauswertung bezeichnet darüber hinaus die Vornahme weiterer
Ermittlungsschritte. Im Gegensatz zu Funkzellenabfrage/-auswertung sind
bzw. waren die Bezeichnungen „Funkzelle„2 und „Verkehrsdaten„3 legaldefiniert.
Telekommunikation i.S. des § 3 Nr. 22 TKG ist der
technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangen von
Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. Dieser technische Begriff
ist weiter als der verfassungsrechtliche Begriff der Telekommunikation
nach Art. 10 Abs. 1 GG. Denn danach ist die private Fernkommunikation
geschützt und soll dem Austausch unter Anwesenden gleichgestellt
werden. Der Schutbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den
Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände des
Fernmeldevorgangs, allerdings nur, soweit diese überhaupt auf
Kommunikationsinhalte beziehbar sind. Anders das Aussenden von Daten im
Stand-by-Modus: Es erfolgt unabhängig von einem konkreten
Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung,
die einen personalen Bezug hat; der Datenaustausch ist ausschließlich
zur Sicherung der Betriebsbereitschaft nötig, trägt aber keine
individuellen und kommunikativen Züge. Die Daten fallen nicht
anlässlich eines Kommunikationsvorgangs an, sondern im
Bereitschaftszustand eines Mobiltelefons, der erst technische
Voraussetzung eines Kommunikationsvorgangs ist.4

Ziel der Funkzellenauswertung ist die Analyse der telekommunikativen Visitenkarte des Beschuldigten, die er am Tatort hinterlassen hat.

Geeignete Fallkonstellationen – Taktische Relevanz

Geeignete Fallkonstellationen
Die Maßnahme eignet sich sowohl zur Aufklärung von Serientaten
(z.B. Sexualdelikte)5 als auch zur Ermittlung von Einzeldelikten. Dabei
steigt die Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Aufklärung von mit
ähnlichem Modus Operandi ablaufenden Taten an unterschiedlichen Orten
mit zunehmender Anzahl signifikant an. Denn hierbei werden die
Datenbestände, die aus den jeweiligen Funkzellenabfragen stammen, in
einem „cross-over-Verfahren„ miteinander abgeglichen. Tauchen Kennungen
wiederholt auf, so deutet das darauf hin, dass die dahinter stehenden
Personen als Tatverdächtige in Betracht kommen können. Die vor Ort
stattgefundene Kommunikation kann sich hierbei als Kontakt des
Beschuldigten mit anderen Verdächtigen oder als Kontakt zum Opfer
darstellen. Hierfür stehen allgemein bekannte Fälle hinreichend Pate,
wie z.B. die Absprache des Täters vor Ort mit räumlich abgesetzten
Hintermännern bei Einbrüchen oder der so genannte „Enkeltrick„. Die
geografische Lage der jeweiligen Tatörtlichkeit spielt hierbei eine
nicht unbedeutende Rolle: Liegen die Tatorte zu nahe beieinander, kann
es zu zahlreichen Doppel- oder so genannten „Anwohnertreffern„ kommen,
weil eine Mehrzahl von Telekommunikationsteilnehmern sich in
benachbarten Funkzellen aufhalten und eine täterbezogene
Identifizierung dadurch erschwert wird. Liegen die Tatorte zu weit
auseinander, besteht die Gefahr, dass unterschiedliche Behörden bzw.
Dienststellen die Ermittlungen führen und von den jeweils andernorts
geführten Ermittlungen keine Kenntnis besitzen. Hierdurch bleibt die
Chance ungenutzt, vorliegende Erkenntnisse wechselseitig verwerten zu
können.

Ist hingegen lediglich ein aufzuklärender Einzelfall gegeben, so
müssen mangels vergleichbaren Datenbestands die angelieferten Daten
bereinigt werden, um anschließend u.a. „zu Fuß„ weitere
Selektionsmuster anzuwenden. Hier gingen entsprechend für Aufsehen
sorgende Fälle durch die Medien, wie die Straftaten zum Nachteil der
Opfer Mannichl7 oder Mooshammer8 bzw. der Holzklotz-Wurf auf die
Autobahn mit tödlichem Ausgang9 belegen. In all diesen Fällen wurde in
den Medien über durchgeführte Funkzellenabfragen berichtet. Diesen
beiden Fallgruppen ist gemein, dass zu Beginn der Ermittlungen
keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf die Identität der Beschuldigten
vorlagen. Eine dritte Gruppe von Fällen eignet sich dann zur
Funkzellenabfrage, wenn z.B. anhand der Daten eines bei einem
Festgenommenen aufgefundenen Mobiltelefons ermittelt werden soll, ob
dieser für weitere Taten in Betracht kommt.10 Zur relevanten Tatzeit
bzw. Tatort muss sodann der Datenbestand angefordert bzw. vorhandene
Dateien ausgewertet werden.


Hypothetisches Kommunikationsmuster
Je nach Modus Operandi der Tatbegehung bzw.
Tatverdächtigendisposition sollte die tatsachenorientierte Hypothese
bestimmter Telekommunikationsmuster taktische Grundlage für die
Beantragung der Funkzellenabfrage darstellen. Es unterscheiden sich die
an der Tat orientierten Gesetzmäßigkeiten, die einer Begründung bzw.
kriminalistischen Annahme zugänglich sind (deliktsspezifische
Kommunikationsmuster), von den an der Individualität des Täters
festzumachenden telekommunikativen Präferenzen (personenspezifische
Kommunikationsmuster). Diese sich mitunter ergänzenden taktischen
Vorüberlegungen, sind der gedankliche Ausgangspunkt zur Erlangung der
funkzellenspezifischen Verkehrsdaten. Ein „Schuss ins Blaue„ verbietet
sich sowohl aus rechtlichen, z.B. fehlende Vergleichbarkeit des Modus
Operandi, als auch aus taktischen Gründen, z.B. wegen des hohen
Personalaufwands. Damit wird auch die spätere Auswertung der
Datenbestände maßgeblich beeinflusst, da hierdurch klar wird, wonach
der Ermittler sucht. So wird bei einem aufwändig vorbereiteten
Einbruchsdiebstahl und dem zwingenden Zusammenwirken mehrerer
Tatbeteiligter nach Kommunikationsspuren gesucht, die sowohl innerhalb
der relevanten Funkzelle (z.B. bei telefonischer Absprache in
Tatortnähe) als auch darüber hinaus (z.B. Kontaktaufnahme mit dem
Auftraggeber) erkennbar sind. Im Einzelfall ist somit eine Analyse
dahingehend geboten, ob im angenommenen Zeit- und Raumfenster der
Tatbegehung bzw. in der entsprechenden Vor- und Nachtatphase
Telekommunikation überhaupt erforderlich (z.B. bei einer Affekttat, bei
Alleintäterschaft oder gemeinschaftlichem Zusammenwirken) oder möglich
war (z.B. Blitzeinbruch). Darüber hinaus sind andere Erkenntnisse, z.B.
Wahrnehmungen von Zeugen über das (Telefonier-)Verhalten der
Verdächtigen oder Videoaufzeichnungen,11 für die Bewertung von
entscheidender Bedeutung, ob zum tatrelevanten Zeitpunkt
Telekommunikation stattgefunden haben kann. Derartige Tatsachen sind
wohl eher selten bzw. werden den Ermittlungsbehörden nicht zwingend
bekannt. Andererseits kann sich aber auch in einem Zusammenwirken
mehrerer Täter eine hohe Wahrscheinlichkeit für erforderliche
Absprachen per Telekommunikation ergeben.Eingrenzung von Tatzeit und Tatörtlichkeit – ZellvermessungDamit
nicht im späteren Abgleich der Daten eine nicht erforderliche, weil zu
große Datenmenge bearbeitet werden muss und der Kreis der von der
Maßnahme betroffenen unbeteiligten Dritten so klein wie möglich
ausfällt, sind die zu beauskunftenden Verkehrsdaten auf ein Minimum zu
beschränken, d.h. nach Ort und Zeit so genau wie möglich
einzugrenzen.12 Bei der Tatörtlichkeit sollte beachtet werden, dass
funkzellenbezogene Providerinformationen, die von einer theoretisch
fast radialen Ausbreitung der Netzabdeckung (z.B. 120 Grad) ausgehen,
nahezu nie mit der tatsächlichen Ausbreitung der Zelle übereinstimmen.
Die Funkzellengröße ist von verschiedenen, meist topografischen
Gegebenheiten oder der Bebauung des Gebiets abhängig. Daher ist eine
Vermessung der tatrelevanten Funkzellen dringend anzuraten.
Sind die in Frage kommenden Funkzellen vermessen worden, können so
nicht nur „adressenbasierte„, sondern mit der Angabe des jeweiligen
Local Area Codes (LAC) und der Identifikationsnummer der Funkzelle
(Cell-ID) „technikbasierte„ Beschlüsse zur Funkzellenabfrage erwirkt
werden, was eine hohe Präzision der Auswertung gewährleistet und
zugleich Kosten reduziert.
Diese Angaben sowie im richterlichen Beschluss enthaltene Vorgaben, auf
welche Art (in welchem Programmformat, z.B. Excel) bzw. mit welchem
Medium (z.B. CD-Rom) die Daten angeliefert werden sollen, erleichtern
die nachfolgende Auswertung ungemein.

Rechtliche Problemfelder

Grundstruktur des 100g StPO und die Besonderheit der FunkzellenabfrageAls
Rechtsnachfolger der seit 31.12.2001 aufgehobenen Regelung des § 12 FAG
erlaubt § 100g StPO heute den Zugang der Strafverfolgungsbehörden auf
insbesondere retrograde Verkehrsdaten13 des Beschuldigten. Diese auf
die Telekommunikation bezogenen Informationen sind verfassungsrechtlich
von Art.10 Abs. 1 GG geschützt, da sie die näheren Umstände der
Fernkommunikation betreffen, also wer wann, mit wem, wie lange, von wo
aus und über welches Medium telekommuniziert hat bzw. dies erfolglos
versuchte.14 Grundsätzlich müssen zur allgemeinen Verkehrsdatenauskunft
gem. § 100g StPO, für die § 100b Abs. 1 bis 4
S. 1 StPO analog gilt, in der Entscheidungsformel der richterlichen
oder staatsanwaltschaftlichen (Eil-)Anordnung – soweit möglich – die
Namen und die Anschrift des Betroffenen enthalten sowie u.a. die
Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses
oder des Endgeräts bezeichnet sein (§ 100b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2
StPO). Liegen insbesondere diese tatbestandlichen Voraussetzungen vor,
werden als Rechtsfolge durch die TK-Dienstleister vorhandene
Verkehrsdaten gesichert und müssen an die Strafverfolgungsbehörden bzw.
das Gericht übermittelt werden (§ 100b Abs. 3 S. 1 StPO). Anders als
noch die bis zum 31.12.2007 geltende Vorgängerregelung aus §§ 100g bzw.
100h StPO ist der zu übermittelnde Datenbestand nicht mehr auf eine
tatsächliche Verbindung (daher auch die frühere Bezeichnung als
Verbindungsdatenauskunft) beschränkt, sondern verpflichtet heute die
TK-Dienstleister, alle in seinem Gewahrsam befindlichen Verkehrsdaten,
die in §§ 96 Abs. 115 und 113a16 TKG benannt sind, preis zu geben.
Damit sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch
Standortdaten im Stand-by-Betrieb umfasst.17 Im Text des § 100g Abs. 2
S. 2 StPO erscheint die Maßnahme der Funkzellenabfrage nicht, sie wird
lediglich umschrieben mit den auf den ersten Blick wenig sagenden
Worten: „Abweichend von § 100b Abs. 2, S. 2 Nr. 2 genügt im Falle einer
Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich
hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts
des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.„ Sie stellt also eine Besonderheit der
Verkehrsdatenauskunft dar, die selbst dann durchgeführt werden kann,
wenn vom Beschuldigten weder Namen noch die Kennung seines TK-Geräts
(IMEI) bzw. seiner Rufnummer (IMSI) bekannt sind. Dazu ist dann
lediglich eine auf die genaue Tatörtlichkeit und Tatzeit bezogene
Auskunft über alle vorhandenen Verkehrsdaten möglich. Die
Funkzellenauswertung ähnelt insoweit der Rasterfahndung gemäß § 98a/b
StPO, da dort auch Datenbestände beauskunftet werden müssen, auf die
gewisse Rasterkriterien zutreffen.

Realitätsmodus – Tatsächlich erfolgte TelekommunikationBei
der Prüfung von Sachverhalten im Hinblick auf ihre Eignung zur
Funkzellenabfrage und -auswertung stellt sich die Frage, ob als
Tatbestandsvoraussetzung „tatsächlich erfolgte Telekommunikation„
anzunehmen ist. Um es im Wortlaut des Gesetzgebers in dem hier nicht
einschlägigen
§ 100a Abs. 1 S. 2 StPO zu sagen: Die Maßnahme ist nur zulässig,
„…wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass…„ eine
Mobilfunkendeinrichtung in Zusammenhang mit der Tatausführung benutzt
worden ist. Diese Frage ist von hoher praktischer Relevanz, da im Falle
der nicht vorhandenen Bezugstatsachen, auch wenn es sich um schwerste
Delikte wie Mord oder Totschlag handelt, die Maßnahme von vornherein
ausscheiden würde. Was spricht nun für bzw. gegen das Erfordernis der
„tatsachengestützten Annahme„? Der Wortlaut der Norm
deutet vage auf einen Bezug zur Telekommunikation hin, wenn es dort
heißt „…Bezeichnung der Telekommunikation.„ Daraus könnte bei enger
Auslegung geschlossen werden, dass faktisch Telekommunikation
stattgefunden haben müsste. Dieser Wortlaut wurde nahezu unverändert
übernommen aus der Vorgängerregelung des § 100h Abs. 1 S. 2 StPO18 –
diese erlaubte allerdings ausdrücklich nur die Übermittlung von
Verbindungsdaten („im Falle einer Verbindung„). In der
Vorgängerregelung war auch der spezifische Zusatz enthalten
„…Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll.„ Dieser
letzte Halbsatz ist in der heute gelten Fassung weggefallen, was
wiederum gegen einen solchen faktischen Telekommunikationsbezug
spricht. Gegen diese tatsachengestützte Annahme spricht zudem, dass im
Gesetzestext ausdrücklich eine dies klarstellende Formulierung fehlt,
wie sie z.B. in § 100a Abs. 1 S. 2 StPO vorhanden ist. Dort benennt der
Gesetzgeber eindeutig, wie übrigens auch in ähnlicher Formulierung bei
anderen Ermächtigungsgrundlagen,19 dass „aufgrund bestimmter Tatsachen
anzunehmen„ sein muss, dass dieses Faktum vorliegt, z.B. der
Beschuldigte den Anschluss Dritter benutzt. Zudem hat der Gesetzgeber
es unterlassen, mit einem Verweis auf die entsprechende Norm des § 100a
Abs. 1 S. 2 StPO insoweit für Klarheit zu sorgen; lediglich auf die
Vorschriften des § 100b Abs. 1 bis 4 S. 1 StPO wird verwiesen. Aus den Gesetzesmaterialien20
ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig, ob insofern eine
Tatsachengrundlage für erforderlich gehalten wird, so dass diese
Unklarheit Interpretationsspielraum für den Rechtsanwender lässt. In
der Gesetzesbegründung heißt es in der entscheidenden Passage:21 „Das
Auskunftsverlangen über TK-Verbindungsdaten hat sich insbesondere im
Rahmen der so genannten Funkzellenabfrage als wichtige
Ermittlungsmaßnahme zur Identifizierung noch unbekannter Täter schwerer
Straftaten erwiesen. Dieses Instrument soll den
Strafverfolgungsbehörden in Zukunft weiter zur Verfügung stehen.
Andererseits bedarf es im Interesse der wirksamen Begrenzung des
Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis in der Auskunftsanordnung einer
genauen Bezeichnung des von der Maßnahme Betroffenen sowie derjenigen
Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll22.„ Diese
Aussage deutet stark auf eine möglichst präzise Bezeichnung der
betreffenden Telekommunikation hin. Allerdings bezieht sich diese
Passage ausweislich des weiteren Textes auf die „normale„
Verkehrsdatenauskunft gem. § 100g Abs. 1 StPO.
Fortsetzung folgt

Source: http://www.kriminalpolizei.de/articles,funkzellenauswertung,1,275.htm