„Zivile Todesstrafe“

Matthias Monroy

Die Bundesanwaltschaft fordert in einem Präzedenzfall die Verurteilung auf Grundlage der "EU-"Terrorliste"

Am 11.März hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf der
Prozess gegen Cengiz Oban, Ahmet Istanbulu und Nurhan Erdem begonnen.
Den Beschuldigten, die seit über einem Jahr unter verschärften
Bedingungen in Untersuchungshaft sitzen, werden Delikte in Zusammenhang
mit einer unterstellten Mitgliedschaft in der türkischen militanten
Gruppe DHKP-C
vorgeworfen. Die Bundesanwaltschaft (BAW) stützt die Anklage auf den §
129b ("Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen im
Ausland").

[heise.de] Weil die Vorwürfe allerdings beinahe ausschließlich auf der Arbeit in
Kulturvereinen, Solidaritätsarbeit zur Situation in türkischen
Gefängnissen und die Unterstützung dort inhaftierter politischer
Gefangener beruhen, behilft sich die BAW überdies mit einem Paragraphen
des Außenwirtschaftsgesetzes
(AWG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Angeklagten auch im
Falle einer nicht erfolgreichen Anwendung des § 129b verurteilt werden
können.

Das Außenwirtschaftsgesetz regelt den Verkehr von Devisen, Waren,
Dienstleistungen, Kapital und anderen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland
und löste 1961 die alliierten "Devisengesetze" ab. §34 Abs. 4 des AWG
bezieht sich auf den Verstoß gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen,
die von der EU oder den Vereinten Nationen gegenüber zahlreichen
Organisationen und Personen verhängt werden. Der Strafrahmen bewegt
sich hierfür zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Haft, laut Anwältinnen
stehen für die in Düsseldorf Angeklagten sogar bis zu 15 Jahre Haft im
Raum. (weiter auf heise.de)