Nach Medienberichten haben Polizeispitzel in gleich zwei Fällen politisch links orientierte Gruppierungen monatelang ausspioniert. Ein britischer Polizeibeamter soll dabei sogar Straftaten begangen haben. Anlass genug, das Dunkel um die Figur des verdeckten Ermittlers ein wenig aufzuhellen. Von Kai Peters.
Nicht nur Wolf Haas wird überrascht gewesen sein, zu erfahren, dass seine Romanfigur Simon Brenner seit jüngstem in der linken Szene ermittelt. Auch in der Öffentlichkeit hat die Nachricht für Aufsehen gesorgt, dass ein verdeckter Ermittler des baden-württembergischen Landeskriminalamts unter dem Decknamen Simon Brenner monatelang linke und studentische Gruppen in Heidelberg ausspioniert haben soll.
Nahezu gleichzeitig berichteten britische Medien über jahrelange verdeckte Ermittlungen gegen militante Protestgruppen durch einen britischen Polizeibeamten mit dem Tarnnamen Mark Kennedy, unter anderem auch in Deutschland beim G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 und beim NATO-Gipfel 2009 in Baden-Baden. Dabei soll der Brite sogar Straftaten begangen haben, indem er sich etwa in Heiligendamm an einer Straßenblockade und in Berlin an der Inbrandsetzung eines Müllcontainers beteiligte.
Die genannten Vorgänge geben Anlass, Voraussetzungen und Grenzen des Einsatzes verdeckter Ermittler in Deutschland näher zu beleuchten.
Verdeckte Ermittler nur bei konkretem Ermittlungsanlass rechtmäßig
Die Strafprozessordung (StPO) lässt den Einsatz von Polizeibeamten, die unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität und gegebenenfalls mit falschen Papieren operieren (so genannte verdeckte Ermittler), nur unter strengen Voraussetzungen zu. Erforderlich ist der durch konkrete Tatsachen belegte Verdacht bestimmter schwerer Straftaten, die in § 110 a StPO katalogmäßig aufgezählt sind. Liegt Wiederholungsgefahr vor oder gebietet es die besondere Bedeutung der Tat, können verdeckte Ermittler ausnahmsweise auch zur Aufklärung anderer Taten eingesetzt werden, sofern es sich hierbei um Verbrechen (Mindesstrafe ein Jahr) handelt. Wenn sich der Einsatz gegen eine bestimmte Person richtet oder der verdeckte Ermittler eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten soll, muss die Maßnahme zudem durch den Ermittlungsrichter angeordnet werden, ansonsten genügt die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.
Der Einsatz von V-Leuten, also Personen, die unter Geheimhaltung ihrer Identität strafrechtliche Ermittlungen unterstützen, ohne selbst einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, ist demgegenüber durch die Strafprozessordung nicht gesondert geregelt. Ihr Einsatz richtet sich nach der strafprozessualen Generalklausel. V-Leute haben als Privtapersonen keine besonderen Befugnisse. Sie müssen sich wie jedermann an die allgemeinen Vorschriften halten.
Die Polizeigesetze der Länder lassen ebenfalls den Einsatz von Polizeibeamten als verdeckte Ermittler zu. Das Polizeirecht ist einschlägig, wenn der Einsatz allein präventiven Zwecken dient, also nicht bereits begangene Straftaten aufgeklärt, sondern künftige Straftaten verhindert werden sollen. Insoweit müssen konkrete Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll.
Wichtig ist, dass der verdeckte Ermittler in beiden Fällen einen konkreten Ermittlungsanlass benötigt. Der Einsatz eines Polizeibeamten als Undercover-Agent ist unzulässig, wenn er ohne konkreten Verdacht bzw. konkrete Gefahr ein bestimmtes Milieu ausforschen soll. Auf solche Weise gewonnene Erkenntnisse sind in einem späteren Strafverfahren jedenfalls dann nicht vewertbar, wenn die Annahme eines konkreten Verdachts bzw. einer konkreten Gefahr unter keinen Umständen vertretbar war.
Strafbares Verhalten in jedem Fall tabu
Der verdeckte Ermittler ist anerkanntermaßen nicht berechtigt, während seines Einsatzes Straftaten zu begehen. Dies gilt auch für milieubedingte Straftaten, die er für erforderlich hält, um sich den Gegebenheiten seines Zielumfeldes anzupassen.
Die Straftaten, die der Polizeibeamte Mark Kennedy während seines Einsatzes in Deutschland begangen haben soll, wären von den Regelungen über den verdeckten Ermittler in der StPO oder den Polizeigesetzen der Länder somit nicht gedeckt gewesen. Sofern nicht schon geschehen, sind die zuständigen Strafverfolgungsbehörden deshalb verpflichtet, entsprechende Ermittlungen einzuleiten, falls sich die wahre Identität und der Aufenthaltsort von Kennedy feststellen lassen.
Der verdeckte Ermittler darf auch nicht in unzulässiger Weise andere Personen als Lockspitzel oder „agent provocateur“ dazu bewegen, Straftaten zu begehen. Jedenfalls wenn der Lockspitzel den Provozierten in besonderem Maße zur Tatausführung animiert hat, bedeutet dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen den Grundatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser Verstoß muss dann im Wege der Strafzumessung durch einen Strafabschlag kompensiert werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht hier sogar noch einen Schritt weiter und nimmt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Beweise an, die aus der Provokation folgen – was immer dies im Einzelfall bedeuten mag.
Ausländische Rechtshilfe nur durch V-Leute möglich
Möchte ein ausländischer Staat in der Bundesrepublik Deutschland verdeckte Ermittler einsetzen, so stellt dieses Anliegen eine Form von Rechtshilfe dar. Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist hierfür das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EURhÜbk) maßgeblich. Art 14 EURhÜbk bestimmt, dass die verdeckten Ermittlungen nach den Vorschriften desjenigen EU-Staates durchgeführt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Im Fall Kennedy ist das also das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wie jede Form von Rechtshilfe setzt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers überdies ein entsprechendes Ersuchen des ausländischen Staates voraus. Ein heimliches Tätigwerden würde einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Territorialhoheit bedeuten und wäre damit unzulässig.
Ausländische verdeckte Ermittler gelten nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht als verdeckte Ermittler im Sinne der §§ 110 ff. StPO, sondern (nur) als V(erbindungs)-Personen. Die Anwendbarkeit der hiesigen Vorschriften über den verdeckten Ermittler scheitert daran, dass sich die Regelungen nur an deutsche Polizeibeamte richten. Dies ist auch richtig so, denn beim ausländischen verdeckten Ermittler liegen sämtliche Entscheidungen im Hinblick auf Art und Umfang des Einsatzes wie auch die disziplinarrechtliche Aufsicht nicht in der Kompetenz deutscher Behörden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Regelungen der Landespolizeigesetze.
Damit können ausländische verdeckte Ermittler in Deutschland eingesetzt werden, ohne dass die strengen Anordnungsvoraussetzungen der §§ 110 ff. StPO vorliegen. Freilich verfügen sie dann auch nicht über die Kompetenzen eines deutschen verdeckten Ermittlers, dürfen also insbesondere nicht unter Verwendung ihrer Tarnung eine private Wohnung betreten. Konsquenterweise wird man davon ausgehen müssen, dass auch ihre Identität gegenüber den deutschen Gerichten nicht geheimgehalten werden darf. Dass auch ausländische verdeckte Ermitter keine Straftaten begehen dürfen, versteht sich von selbst. Für sie gilt wie für jedermann dem Strafgesetzbuch, solange sie sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik aufhalten.
Im Einzelnen sind die Befugnisse eines ausländischen verdeckten Ermittlers durch die Rechtsprechung allerdings noch nicht abschließend geklärt. Ob die genannten Enthüllungen um Mark Kennedy dazu beitragen können, in diesem Punkt mehr Klarheit zu erhalten, muss die Zukunft zeigen.
Kai Peters ist Rechtsanwalt und Partner der Strafrechtskanzlei Ignor & Partner in Berlin. Er ist unter anderem auf internationales Strafrecht spezialisiert.
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