Benedikt Klas, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Das als Anlage beigefügte Urteil des LG Karlsruhe ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Revision zum OLG Karlsruhe eingelegt hat. Dennoch kann es meines Erachtens sowohl für die tägliche Arbeit als Strafverteidiger als auch als Diskussionsbeitrag von Interesse sein.
Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.12.2011 (Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11) die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.05.2011 verworfen und somit den Freispruch für einen Karlsruher Fan in 2. Instanz bestätigt. Dem Fan wurde vorgeworfen, bei einem Spiel des Karlsruher SC gegen den VFL Bochum einen Teil des Spruchbandes „A.C.A.B.“ („All Cops Are Bastards“) hochgehalten zu haben. Der damalige Einsatzleiter der Polizei hatte sich hierdurch in seiner Ehre verletzt gefühlt und brachte den Tatbestand zur Anzeige. Strafantrag wurde zudem durch die Karlsruher Polizeipräsidentin gestellt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Karlsruhe gegen den bislang polizeilich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen, gegen den der Angeklagte durch seinen Verteidiger, Autor dieses Beitrags, Einspruch einlegte. In der darauf folgenden Hauptverhandlung wurde der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Richter darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sein, für gutes Benehmen zu sorgen, sondern Straftaten zu verurteilen. Eine strafbare Beleidigung sah er in dem „A.C.A.B. –Banner“ jedoch nicht. Gegen diesen Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, die nun von der nächsten Instanz verworfen wurde.
Die Staatsanwaltschaft sah in dem Hochhalten des Banners mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ eine direkt ausgesprochene strafbare Beleidigung der beim Fußballspiel anwesenden Polizeibeamten („Individualbeleidugung unter dem Deckmantel der Kollektivbeleidigung“) und forderte in ihrem Plädoyer erneut eine Verurteilung des Angeklagten. Der Autor als Verteidiger des Angeklagten wies dagegen darauf hin, dass aus dem Kontext deutlich wird, dass hier lediglich in pauschaler und überspitzter Form Kritik an „der Polizei“ als Ganzes geübt werden sollte, da insbesondere Fußballfans häufig Erfahrungen mit unverhältnismäßigen Polizeimaßnahmen machen. So wurden direkt zuvor Spruchbänder mit den Aufschriften „Stuttgart 21 zeigt: Polizeigewalt kann jeden treffen!“ und „BFE-Einheiten abschaffen!“ hochgehalten. Der Autor machte deutlich, dass hier somit allenfalls eine nach der „Soldaten-sind-Mörder-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts straflose Kollektivbeleidigung vorliegt. Insbesondere wäre es falsch, von einer Individualisierung der Beleidigung auszugehen, nur weil sie zwangsläufig von im Stadion anwesenden Polizisten gelesen wird.
Das Landgericht Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an und hielt den Freispruch des KSC-Fans aufrecht. Das Gericht stellte in der mündlichen Urteilsbegründung fest, dass die Gerichte wenn sich – wie vorliegend – aus dem Kontext und den äußeren Umständen Anhaltspunkte ergeben, die eine andere Deutung als die der Staatsanwaltschaft zumindest als möglich erscheinen lassen, eine zur Bestrafung führende Deutung einer Aussage bzw. eines Banners nur dann zugrunde legen dürfen, wenn sie zuvor die anderen Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben, was hier nicht der Fall ist. Alles andere würde gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz verstoßen.