Presseerklärung des Arbeitskreises Spitzelklage Heidelberg
Am 14. Januar 2013 ging das so genannte In-camera-Verfahren* zu Ende, mit dem die Betroffenen des Heidelberger Spitzeleinsatzes des Jahres 2010 die komplette Freigabe aller Akten erreichen wollten. Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das im Rahmen einer
Fortsetzungsfeststellungsklage über die Rechtmäßigkeit der Repressionsmaßnahme befinden soll, hatte sich über die Vorenthaltung weiter Teile der Prozessunterlagen beschwert, da es eine juristische Prüfung des Sachverhalts unter diesen Umständen für kaum möglich hielt. Ob die Sperrung mehrerer hundert Seiten sowie die umfangreiche Schwärzung der verbliebenen Akten rechtmäßig ist, sollte nun in dem unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden In-camera-Verfahren beim 14. Senat des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) geklärt werden.
Allerdings stellten die in dem Geheimverfahren tätigen Richter am Mannheimer VGH nur in Bezug auf einen geringen Teil der unter Verschluss gehaltenen Unterlagen fest, dass „die Verweigerung der Aktenvorlage durch das beklagte Land rechtswidrig ist“. Bei den wenigen vom VGH beanstandeten Seiten handelt es sich zum einen um wenige Deckblätter der Einsatzanordnung der Heidelberger Polizeidirektion, auf der die Namen der vier Ziel- und Kontaktpersonen vermerkt sind.
Die zweite Unterlagensammlung, deren teilweise Freigabe der VGH fordert, ist die behördeninterne Kommunikation nach der Enttarnung des eingesetzten LKA-Beamten Simon Bromma. Dabei stellt es der Gerichtsbeschluss den Polizeibehörden anheim, so genannte geheimhaltungsbedürftige Passagen nach Gutdünken unkenntlich zu machen.
Die komplette Sperrung der 14 Einsatzberichte Brommas sowie die umfangreichen Schwärzungen in den den KlägerInnen bisher vorliegenden
polizeilichen Einsatzanordnungen werden vom VGH allerdings für zulässig erklärt.
Mit seinem Urteil stellt sich das oberste Verwaltungsgericht in Baden-Württemberg hinter die staatliche Blockadepolitik, mit der die
Aufklärung des Spitzelskandals nun auch auf juristischer Ebene sabotiert werden soll.
Wir verlangen weiterhin die vollständige und ungehinderte Aufklärung des Spitzeleinsatzes.
Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Arbeitskreis Spitzelklage | ak-spitzelklage@riseup.net |
http://spitzelklage.blogsport.de
Heidelberg, 03.02.2013
*»Ein In-camera-Verfahren (lat. in camera für in der Kammer, also „geheim“) ist nach hier geltendem Recht ein besonderes Zwischenverfahren im Verwaltungsprozess, in dem die Geheimhaltungsbedürftigkeit im Gerichtsverfahren erheblicher Informationen überprüft wird. Dabei lässt sich das Gericht (in unserem Falle der VGH) Informationen (Unterlagen, Akten usw.) vorlegen, die weder der Öffentlichkeit noch den Beteiligten der Streitsache bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden. Die entscheidungserheblichen Informationen sind dann nur für die Augen des Gerichts bestimmt und verbleiben also „in der Kammer“. Im Ergebnis des In-camera-Verfahrens wird festgestellt, ob die Behörde (in unserem Falle die oberste Dienstaufsichtsbehörde aller Polizeidienststellen, das Innenministerium unter Reinhold Gall) die Unterlagen zu Recht geheim halten darf.«
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