[heise.de] Die im Jahr 2005 in die Novelle der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) eingebaute Verpflichtung privater Telekommunikationsdienstleister, auf eigene Kosten Technik zur Überwachung von Auslandstelefonaten (sogenannte Auslandskopfüberwachung) zu installieren, ist nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die 27. Kammer habe deshalb die Klage eines Telekommunikationsanbieters dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, teilte das Gericht am heutigen Mittwoch mit (Beschluss vom 02.07.2008 – VG 27 A 3.07).
Geklagt hatte die deutsche Tochtergesellschaft eines britischen Telekommunikationsunternehmens. Die Firma machte geltend, den Verpflichtungen aus finanziellen Gründen nicht nachkommen zu können. Sie bezifferte die Kosten pro Auslandskopf auf 180.000 Euro für die Technik sowie rund 450.000 Euro für das Personal. Dass die Firma nach dem Gesetz zur Übernahme der hoheitlichen Aufgabe der Telefonüberwachung im Rahmen der Strafverfolgung entschädigungslos herangezogen werden soll, sei für die Firma ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung, stellte das Verwaltungsgericht fest.
Die Berliner Richter hatten den Behörden bereits im November 2007 per einstweiliger Anordnung untersagt, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Maßnahmen gegen die klagende Firma wegen fehlender technischer Umsetzung von Einrichtungen zur Auslandskopfüberwachung einzuleiten. Von Behördenseite wurden hingegen damit argumentiert, die Pflicht der Netzbetreiber zur Vorhaltung technischer Überwachungsmöglichkeiten auf eigene Kosten ergebe sich aus dem Gesetz, eine Entschädigung für die tatsächliche Umsetzung einer Überwachungsanordnung sei in der Diskussion. (pmz/c’t)