BGH-Urteil: Höhere Hürden für Terrorstrafbarkeit

Politisch motivierte Brandanschläge gelten künftig nur bei einer
erheblichen Gefährdung des Staates als Terrorismus. Nach einer
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs wird die linksextreme
"Militante Gruppe" nicht mehr als terroristische Vereinigung
eingestuft.

In seinem Urteil setzte das Karlsruher Gericht die Haftbefehle gegen
drei mutmaßliche Mitglieder der "Militanten Gruppe" (mg) außer Vollzug.
Obwohl sie Brandanschläge auf Gebäude und Fahrzeuge staatlicher
Institutionen, Unternehmen oder anderer Einrichtungen begehe, könne sie
nur noch als kriminelle Vereinigung gelten.

Das Gericht hatte über die Haftbeschwerden der drei Männer zu
entscheiden, die Ende Juli nach einem versuchten Brandanschlag auf drei
Bundeswehrfahrzeuge in Brandenburg festgenommen worden waren. Die
zwischen 35 und 46 Jahre alten Männer waren seit Anfang August in Haft.
Der BGH erteilte nun Auflagen, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.


Bundesanwaltschaft nicht mehr zuständig?

Die Beschuldigten seien zwar der Tat und auch der Zugehörigkeit zu
der Gruppe dringend verdächtig, so der BGH. Nach der gesetzlichen
Neufassung im Jahr 2003 sei der Terrorismusparagraf aber nur noch
anwendbar, wenn die Taten staatsgefährdende Ziele verfolgten und
darüber hinaus einen Staat oder eine internationale Organisation
erheblich schädigen könnten. Nach Art und Häufigkeit seien die Taten
der mg dazu nicht geeignet, entschied der 3. BGH-Strafsenat. Damit ist
fraglich, ob die Bundesanwaltschaft weiter die Zuständigkeit für die
Ermittlungen gegen die Linksextremisten hat. Dazu müsste sie eine
"besondere Bedeutung" der Strafverfolgung geltend machen.

Bei dem verhinderten Anschlag konnten die an den Fahrzeugen
angebrachten Zündvorrichtungen noch rechtzeitig entfernt werden. Die
"Militante Gruppe" hat sich seit 2001 zu mehr als zwei Dutzend
militanter Aktionen vor allem im Raum Berlin bekannt. Ein weiterer
Haftbefehl gegen einen Berliner Soziologen, der aus Sicht der
Bundesanwaltschaft die Bekennerschreiben verfasst haben soll, war vor
schon vier Wochen vom BGH mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben
worden. (feh/dpa)