Zypries: Neue Straftatbestände wegen Vorbereitung terroristischer Straftaten

[bmj] Berlin, 21. April 2008 -Die Vorbereitung schwerer terroristischer Gewalttaten soll
künftig ebenso wie die Anleitung zur Begehung solcher Taten
bestraft werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von
Beziehungen zu einer terroristischen Organisation soll in Zukunft
strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der
Begehung von Anschlägen unterweisen zu lassen. Flankiert
werden die neuen Straftatbestände durch
aufenthaltsrechtliche Vorschriften, die es ermöglichen,
einen Ausländer, der eine schwere Gewalttat vorbereitet,
auszuweisen bzw. ein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen.
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen mit den
übrigen Bundesressorts abgestimmten Gesetzentwurf zur
Stellungnahme an die Länder und betroffenen Verbände
versandt.

„Deutschland lebt – wie andere europäische
Länder – seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr,
dass auch wir Ziel von Terroranschlägen werden können.
Mit den 2001 verabschiedeten Sicherheitspaketen I und II haben
wir die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der
Sicherheitsbehörden in unserem Land schon erheblich
verbessert. Dies, verbunden mit der engagierten Arbeit unserer
Sicherheitsbehörden, hat dazu geführt, dass
Anschläge in Deutschland bislang verhindert werden konnten.
An einzelnen, wenigen Punkten nehmen wir nun eine Feinjustierung
unseres strafrechtlichen Instrumentariums vor. Dabei bleiben wir
bei unserer Leitlinie: Wahrung strikter rechtstaatlicher
Grundsätze auch bei der Terrorismusabwehr“,
unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Wie
im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Bundesregierung
geprüft, ob und welche Ergänzungen im
Staatsschutzstrafrecht erforderlich sind. Ergebnis dieser
Prüfung ist ein Vorschlag für zwei neue
Straftatbestände, um Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von
schweren terroristischen Gewalttaten über das bestehende
gesetzliche Instrumentarium hinaus noch gezielter strafrechtlich
erfassen zu können. Ergänzungsbedarf gibt es
insbesondere für Fälle, in denen kein Bezug zu einer
terroristischen Vereinigung besteht, also einzelne Täter
aktiv sind“, erläuterte Zypries.

I. § 89a StGB (neu) Vorbereitung einer
Gewalttat

Die §§ 129 a und b StGB knüpfen die Strafbarkeit
des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen
Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens
3 Mitglieder umfassenden) Gruppe ausgeht. Die Struktur des
Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er Jahren
verändert – anders als bei der RAF handelt es sich bei
islamistischen Tätern oftmals um Täter, die ohne feste
Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen
Netzwerken oder allein agieren, so dass die §§ 129a und
b StGB auf sie nicht angewendet werden können, wobei die von
ihnen ausgehende Gefahr aber dennoch erheblich und deshalb
strafwürdig ist.

Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen §
89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren Gewalttat mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe
stellt. Mit dem Tatbestand erfassen wir

  • die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen
    Kernbereich, wie sie in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführt
    sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche
    Freiheit: Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Geiselnahme), wenn
    diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die
    Sicherheit eines Staates zu beinträchtigen oder die
    Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu
    beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
  • Täter, die solche Taten vorbereiten, aber mangels
    Bestehen oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung
    derzeit nicht nach §§ 129 a oder § 129 b StGB
    bestraft werden können. Damit werden auch solche
    (Einzel-)Täter erfasst, deren Handlungen nicht als
    Verbrechensverabredung nach dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB
    strafbar sind.

Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates
(ultima-ratio-Charakter). Deshalb können
Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise
strafbar sein. Um eine unverhältnismäßige
Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die
strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben.

Inhalt der Neuregelungen:

Im Einzelnen definiert der neue § 89a StGB-E
abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:

1. die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine
schwere Gewalttat zu begehen

Beispiele:
a) A erhält den Auftrag, in Deutschland einen
Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen
US-Luftwaffenstützpunkt zu verüben. Um die notwendigen
Fertigkeiten zu erwerben, lässt A sich in einem
islamistischen Ausbildungslager in Pakistan theoretisch und
praktisch im Umgang mit Schusswaffen bzw. in der Herstellung und
der Zündung von unkonventionellem Sprengstoff schulen.

b) X, Mitglied einer rechtsextremistischen
„Wehrsportgruppe“, erhält von seinem
Anführer den Auftrag, sich für einen Sprengmeisterkurs
im Steinbruch anzumelden, um die nötigen Kenntnisse zu
erwerben, einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge zu
verüben.

c) M lässt sich in einer Flugschule beibringen, wie man ein
Passagierflugzeug führt. Damit will er die notwendige
Fertigkeit erwerben, um seinen Plan, ein gekapertes
Passagierflugzeug in einen Büroturm zu steuern, ins Werk zu
setzen.

2. die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen
oder Verwahren von Waffen, bestimmten Stoffen
(z. B.
Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe)
oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat
erforderlichen Vorrichtungen
(z. B. Zündern)
sowie

3. das Sich-Verschaffen oder Verwahren von erforderlichen
wesentlichen Gegenständen oder „Grundstoffen“,
um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen her zustellen

Beispiele:
a) Die im September 2007 im Sauerland festgenommenen
Tatverdächtigen haben nach dem bisherigen Ergebnis der
Ermittlungen unter anderem Anschläge auf US-amerikanische
Einrichtungen geplant und sich zu diesem Zweck erhebliche Mengen
Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu
begehen.

b) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf
Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Sommer 2006 haben
sich die Täter nach den Erkenntnissen der Ermittler die
für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur
Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und in ihren Wohnungen
bereits grundsätzlich funktionstüchtige
Sprengsätze gebaut.

4. die Finanzierung eines terroristischen
Anschlags

Die neue Vorschrift erfasst das Sammeln, Entgegennehmen oder
Zur-Verfügung-Stellen von nicht unerheblichen
Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat
erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen, Wohnungen anzumieten oder
Flugtickets zu buchen. Erfasst wird auch das Sammeln
vermeintlicher „Spenden“ zur Vorbereitung eines
Anschlags. Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte
handeln, die – im Rahmen einer wertenden Gesamtschau – einen
nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren
Gewalttat leisten.

Alle unter 1. – 4. beschriebenen Tathandlungen müssen
vorgenommen werden in der Ab-sicht, eine schwere terroristische
Gewalttat vorzubereiten. Das heißt beispielsweise, dass ein
bloßes Erwerben von Fertigkeiten (siehe oben unter 1.) ohne
die Absicht, damit eine terroris-tische Gewalttat zu
verüben, straflos bleibt.

II. Anleitung und Aufnahme von Beziehungen zur Begehung
einer schweren Gewalttat / § 91 StGB-E (neu)

1. Verbreiten und Sich-Verschaffen von terroristischen
„Anleitungen“

Die neuen Vorschriften über das Anleiten zur Begehung einer
schweren Gewalttat ergänzen die bestehenden allgemeinen
Strafvorschriften. Der neue § 91 StGB-E erfasst in Absatz 1
das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen
„Anleitungen“ – beispielsweise im Internet – und
bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn
die Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung geeignet
ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,
eine schwere Gewalttat zu begehen.

Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als
Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an
Bedeutung gewonnen. Auf vielen dieser Seiten sind Anleitungen
für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von
Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen
Trainingslagern zwar auch ohne konkreten Tatbezug eingestellt,
aber oftmals im Kontext beispielsweise mit islamistischer
Hetzpropaganda. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr
für den öffentlichen Frieden dar, da sie ohne weitere
Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet
werden können und nach den Erkenntnissen der
Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.

Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr werden solche Anleitungen
von den bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu
Straftaten ahnden (§§ 111, 130a StGB), nicht
hinreichend erfasst, da sich die verbreiteten Schriften oftmals
nicht auf eine konkrete Tat beziehen bzw. sich dies nicht
nachweisen lässt. Auch das das Sprengstoff- und Waffenrecht
deckt die strafwürdigen Verhaltensweisen nicht ab.

Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91 StGB
lösen. Entscheidende Neuerung ist, dass eine solche
Anleitung vom Täter nicht mehr dazu „bestimmt“
sein muss, eine bestimmte Gefährdung eintreten zu lassen.
Dieses Tatbestandsmerkmal hat den Strafverfolgern in der
Vergangenheit die Arbeit wesentlich erschwert, da es wegen seines
subjektiven Gehalts schwierig nachzuweisen ist. Statt dessen soll
es künftig ausreichen, dass die jeweilige Anleitung nach den
Umständen ihrer Verbreitung (z. B. im Rahmen einer
islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv
geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten
Zielsetzung zu begehen.

Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung
(zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) zur Begehung
einer solchen Gewalttat verschafft (§ 91 Abs. 2 Nr. 1 StGB
(neu)).

Beispiele:
a) Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf
Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die
Täter nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet
Bombenbauanleitungen heruntergeladen und diese zur Herstellung
ihrer grundsätzlich funktionstüchtigen Sprengsätze
verwendet.

b) Eine bereits fest zur Begehung eines Selbstmordanschlags
entschlossene allein agierende, islamistisch motivierte Person
experimentiert nach der Auskundschaftung von geeigneten
Tatobjekten in abgelegenen Wäldern mit Sprengstoffen. Die
erforderlichen Bombenbauanleitungen hat sich der Betreffende zur
Vorbereitung des Anschlags aus dem Internet heruntergeladen.

Ausgenommen von der Strafbarkeit sind solche Handlungen, die
ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung,
Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Recherchen der
Polizei im Internet, bei der einschlägige Webseiten
identifiziert und zu diesem Zweck auch Anleitungen
heruntergeladen werden müssen. Weiterhin bereits nicht vom
Tatbestand erfasst sind beispielsweise auch Anleitun-gen in
Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.

2. Aufnahme von Beziehungen zu einer terroristischen
Vereinigung zwecks Ausbildung in einem
„Terrorcamp“

Darüber soll nach dem neuen § 91 StGB-E ebenso bestraft
werden, wer sich in der Absicht, sich in der Begehung einer
schweren Straftat im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E
unterweisen zu lassen, Beziehungen zu einer terroristischen
Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Die Vorschrift soll es
ermöglichen, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen
vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten
terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren
Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen.
Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in sog.
Terrorcamps die Vermittlung durch Personen voraus, die
terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können.

Die zielgerichtete Kontaktaufnahme als Anknüpfungspunkt der
Strafbarkeit ist – in Ergänzung zu § 89a Abs. 2 Nr. 1
StGB-E – gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats
(BR-DRs. 827/07) deutlich vorzugswürdig. Ausbildungswillige
Täter benötigen regelmäßig
„vertrauenswürdige“ Personen, die ihnen die
notwendigen Kontakte und Empfehlungen für eine solche
Ausbildung vermitteln. Regelmäßig dürfte es daher
zu solchen Kontakten zu dem – zahlenmäßig eng
umgrenzten – Kreis von Vermittlern im Vorfeld der Reise in ein
terroristisches Ausbildungslager kommen. Wer Beziehungen zu einer
terroristischen Vereinigung mit dem Ziel aufnimmt oder
unterhält, sich in der Begehung einer schweren Gewalttat
unterweisen zu lassen, begründet schon zu diesem Zeitpunkt
eine abstrakte Gefahr für Leib oder Leben potenzieller
Opfer. Dies rechtfertigt eine Strafbewehrung eines solchen
Verhaltens. Gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats
bestehen außerdem so erheblich weniger Nachweisprobleme.

Beispiele:
a) A hat sich entschieden, ein Ausbildungslager z. B. in Pakistan
aufsuchen. Er möchte sich beibringen lassen, wie mit Waffen
und Explosivstoffen unmzugehen ist, um entsprechend seiner
Überzeugung als Kämpfer am „Dschihad“
teilzunehmen. Konkrete Vorstellungen, wie, wo und wann er einen
Anschlag verüben will, hat er zu diesem Zeitpunkt noch
nicht. Es geht ihm auch nicht darum, eine bestimmte
terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um nun in ein
Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er
weiß, dass dieser Al-Qaeda finanziell unterstützt hat
und bereits selbst in einem terroristischen Ausbildungslager
gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der
im Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu
absolvieren. 
Bereits im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte sich A
gemäß § 91 StGB-E schuldig gemacht.

b) C pflegt schon über einen längeren Zeitraum den
Kontakt zu D, der Mitglied der terroristischen Organisation
Al-Qaeda ist und schon seit längerem versucht, C auch zur
Unterstützung von Al-Qaeda zu bewegen. C möchte diese
Organisation aus persönlichen Gründen nicht
unterstützen, hält jedoch nach neuerlicher
Veröffentlichung sog. „Mohammed-Karrikaturen“
die Zeit für gekommen, seinen Beitrag zum Kampf gegen die
„Ungläubigen“ zu leisten. Zu diesem Zweck bittet
er D, ihn in ein terroristisches Ausbildungslager zu vermitteln,
in dem er sich im Umgang mit Waffen sowie in der logistischen
Planung eines Anschlags unterwiesen lassen möchte. C ist
sich dabei noch nicht im Klaren, wann und auf welche Weise er
einen Anschlag begehen möchte.
Auch C hätte sich nach § 91 StGB-E schuldig gemacht, in
dem er D um die Ver- mittlung in ein terroristisches
Ausbildungslager bittet.

III. Begleitregelungen
Ergänzt werden
die beiden neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch
Begleitregelungen.

1. Verfahrensrecht
So sollen die
Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten nach
den neuen §§ 89a StGB-E auf die
Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die
bereits nach geltendem Recht für die
Terrorismusbekämpfung zur Verfügung stehen (z. B. die
Durchsuchung, Beschlagnahme, Wohnraumüberwachung,
Telefonüberwachung).

Eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes soll dem
Generalbundesanwalt die Möglichkeit eröffnen, bei
Straftaten nach § 89a StGB-E die Strafverfolgung zu
übernehmen, wenn es sich um einen Fall mit besonderer
Bedeutung handelt (sog. Evokationsrecht).

2. Aufenthaltsrecht
Ergänzt werden
auch aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein
neuer Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen
Regelausweisungstatbestände im Hinblick auf die Zielrichtung
des neuen § 89a StGB-E ergänzt. So können bei
Bekanntwerden von tatsächlichen Anhaltspunkten für die
Vorbereitung von schweren Gewalttaten regelmäßig
auf-enthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden:

  • Ausweisung mit der Wirkung eines Aufenthaltsverbots nach
    § 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
  • Einreiseverweigerung (§ 11 Abs. 1 S. 1 des
    Aufenthaltsgesetzes),
  • Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des
    Aufenthaltsgesetzes)

Ausländer, die schwere Gewalttaten im Ausland vorbereiten,
um anschließend in die Bundesrepublik Deutschland
weiterzureisen, sollen nach Möglichkeit bereits an der
Einreise gehindert werden.

IV. Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung
geht davon aus, dass nach Auswertung der Stellungnahme von
Ländern und Verbänden eine Kabinettbefassung noch vor
der Sommerpause erfolgen kann.

Source: http://www.bmj.de