Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Patrizia Robbe

Infobrief Wissenschaftliche Dienste

Als Ergebnis einer Abfrage der Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über das Europäische Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) ergibt sich zur Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten folgendes Bild: Zu den Ländern Bulgarien, Irland, Lettland, Luxemburg, Malta sind keine Antworten der EZPWD-Anfrage verfügbar, so dass diese in der Auswertung keine Berücksichtigung finden konnten. In den übrigen Mitgliedstaaten wird die Kennzeichnungspflicht bei Polizeibeamten unterschiedlich umgesetzt: In den meisten besteht eine Pflicht der Kennzeichnung zum Zweck der persönlichen Identifizierung eines Polizeibeamten, sei es in der Umsetzung durch ein Namensschild und/oder durch eine Identifikationsnummer. In Slowenien können die Beamten selbst wählen, ob sie sich namentlich oder numerisch identifizierbar machen. In Spanien werden Identifikationsnummern für Zivilstreifen eingesetzt, während uniformierte Beamte verpflichtet sind, Namensschilder zu tragen. (pdf auf bundestag.de)