Zur Verhältnismäßigkeit von Abfragen in Datenhalden
[telepolis.de] Um demjenigen auf die Spur zu kommen, der einen Holzklotz von einer Autobahnbahnbrücke warf (was zum Tode einer Frau führte), haben Ermittler zügig den Zugriff auf Verbindungsdaten etlicher Tausend Menschen beantragt. Und erhalten. Ein Lehrstück über fehlende Verhältnismäßigkeit, Verdachtskonstruktion und Richtervorbehalte.Der begründete Verdacht als eventuelles Resultat der Datenabfrage?
Seit Januar 2008 sorgt das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung dafür , dass bestimmte Verbindungsdaten ein halbes Jahr lang gespeichert werden müssen. Ein Zugriff auf diese Daten, so das Gesetz, sei jedoch nur bei einem begründeten Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat erlaubt. Vielfach wird in diesem Fall die Meinung vertreten, dass der Zugriff gerechtfertigt gewesen sei, weil es sich bei Mord (dessen der Verdächtige mittlerweile angeklagt ist) um eine solche schwerwiegende Straftat handelt.
Wie hier der begründete Verdacht konstruiert wird ist allerdings interessant. So war weder klar, dass der Täter ein Handy bei sich trug noch dass dieses angeschaltet war. Inwiefern die Tatsache, dass jemand in einem Bereich von 1,3 Kilometern nördlich der Brücke und 1,8 Kilometern in westlicher Richtung telefoniert hat, als Indiz dafür gewertet werden kann, dass er entweder Zeuge oder sogar Tatverdächtiger sein könnte, ist fraglich. Auch wird hierbei deutlich, wie nicht mehr konkrete Verbindungsdaten angefragt werden sondern umgekehrt Verbindungsdaten allgemein abgefragt werden beziehungsweise die Provider an Hand eines Suchparameters aus dem großen Pool der Daten diejenigen heraussuchen und übergeben sollen, welche im Zusammenhang mit einer schweren Straftat stehen könnten. Aus der Abfrage anhand eines begründeten Verdachtes auf eine Straftat wird insofern eine Abfrage anhand einer vagen Vermutung auf die reine Möglichkeit einer Verbindung zu einer schweren Straftat, was die Zweckbindung der Daten konterkariert.
Das Verfahren, das hier angewandt wurde, erinnert vom Prinzip her an die "Operation Mikado", bei der die Banken als Erfüllungsgehilfe dienten. Patrick Breyer, Jurist beim Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, sieht hier jedoch einen gravierenden Unterschied:
- "Bei Operation Mikado war nicht einmal klar, dass überhaupt eine schwere Straftat begangen worden war. Hier wurde also noch stärker vermutet und angenommen als im Fall des Holzklotzwerfers, bei dem wenigstens klar war, dass am Ende der Kette eine schwere Straftat steht."
Dennoch ähneln sich die Fälle insofern, als dass erst durch die gelieferten Daten jemand als Zeuge/Verdächtiger in den Fall einbezogen wurde. Der Verdacht, involviert zu sein, steht nicht mehr am Anfang der Ermittlungstätigkeit, sondern es werden ins Blaue hinein Daten abgefragt (beziehungsweise man lässt Daten abfragen) um dann gegebenenfalls Verdächtige zu erhalten. Eine Praxis, die bezüglich der Handydaten derer, die sich in der Nähe des Tatortes aufhielten, bereits 2005 vom Unabhängigen Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein gerügt wurde und – 2005 noch im Falle der Brandstiftung in Bad Segeberg – den Big Brother Award im Bereich Kommunikation erhielt. Breyer befürchtet, dass diese Ausschlussmethodik weiterhin Schule machen wird.
Datenabfrage – nach einem Tag bereits unumgänglich?
Auch ist das Tempo, das die Ermittler an den Tag legten, um den Zugriff auf die entsprechenden Daten zu erlangen, hier ein wichtiger Aspekt. Bereits am Morgen nach der Tat wurde der entsprechende richterliche Beschluss von der sonst mit Familienfragen betrauten Amtsrichterin unterzeichnet. Die Begründung für den Datenzugriff: die Maßnahme sei unerlässlich, die Aufklärung würde sonst erheblich erschwert oder aussichtslos. Auch hier stellt sich die Frage, inwiefern dem Gesetz, das besagt, dass die anderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, Genüge getan wurde. Im Laufe der Ermittlungen wurden immerhin circa 700 Spuren aufgenommen, am Morgen nach der Tat hatte die Spurensicherung erst begonnen, die ersten davon zu sichten. Die extreme Eile irritiert. Patrick Breyer:
- "Für eine derartige Eile bestand keinerlei Grund, da die Daten durch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ja ein halbes Jahr lang aufbewahrt werden müssen. Selbst wenn man davon ausginge, dass einige Provider von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, die Daten erst ab dem 01.01.2009 für die Dauer von 6 Monaten zu speichern, gäbe es Alternativen zu diesem Vorgehen. So ließen sich die Provider anweisen, die Daten zunächst ‚einzufrieren‘ um dann gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auf sie zugreifen zu können."
Stattdessen aber zog man es vor, sofort die Daten anzufordern und darauf zuzugreifen.
Verhältnismäßigkeit?
Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich Patrick Breyer bei diesem Fall:
- "Es wurden die Daten von zu vielen Leuten abgefragt, die über einen zu langen Zeitraum in einem zu großen Bereich rund um den Tatort beteiligt hätten gewesen sein können."
So betrug das Zeitfenster der Abfrage 5 Stunden. Abgefragt wurde ein Bereich von 1,3 Kilometern nördlich der Brücke und 1,8 Kilometern in westlicher Richtung, was letztendlich zu über 10.000 Personen führte, die etwas mit der Tat hätten zu tun haben können. Warum das Zeitfenster so großzügig bemessen wurde, ist unklar. Oder einfach ausgedrückt: warum jemand, der 2 Stunden vor oder nach der Tat in einem derart großen Bereich telefoniert hat, einer näheren Prüfung unterzogen wird, ob er in den Fall involviert ist, lässt sich nicht wirklich nachvollziehen.
Die Verhältnismäßigkeit ist nicht nur angesichts der großen Zahlen fraglich. Der entsprechende Grundsatz schreibt vor, dass eine Maßnahme geeignet und erforderlich sein muss, ferner darf kein ‚milderes Mittel‘ zur Verfügung stehen, um eine Aufklärung zu ermöglichen. Da weder klar war, dass der Täter ein Handy bei sich trug noch dass er es benutzte, die Spurensicherung erst begonnen hatte und durch die "normalen" Ermittlungsmethoden ja (gerade weil keine Eile bestand) auch mildere Mittel zur Verfügung standen, ist nicht logisch, inwiefern hier überhaupt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Ermittlerentscheidungen zur Datenabfrage mit einfloss.
Richtervorbehalt – Garant für Sicherheit?
Der Fall lässt aber nicht zuletzt auch an der Vorstellung zweifeln, dass ein Richtervorbehalt tatsächlich eine Sicherheit bezüglich eines vorschnellen Zugriffes auf Daten darstellt oder gar ein Garant dafür ist, dass Beschlüsse, egal ob für Telefonüberwachungen, Datenzugriffe oder Hausdurchsuchungen, tatsächlich legitim sind. Oft genug werden lediglich die Anträge unterzeichnet, die vorgelegt wurden – eine weitere Prüfung findet nicht statt.
Im Bereich der Telefonüberwachung wurde der Richtervorbehalt bereits 2002 im Forschungsprojekt "Wirksamkeitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen" entmystifiziert. Laut einer Personalbedarfsberechnung Anfang 2000 ergab sich als Durchschnitt für eine Bearbeitung eines Falles durch einen Ermittlungsrichter ein Zeitfenster von 24 Minuten. Für mehr Ermittlungsrichter sah man trotzdem keinen Bedarf – stattdessen sollten die Staatsanwaltschaften und die Richter im Allgemeinen für die Problematik sensibilisiert werden.
Sieht man sich an, wie schnell Hausdurchsuchungen angeordnet werden, Telefonüberwachungen oder (wie im vorliegenden Fall) Zugriffe auf Datenhalden erlaubt werden, so ist diese Sensibilisierung bisher noch nicht erfolgt. Dennoch wird der Richtervorbehalt gerne vorgeschoben, wenn seitens Bürgerrechtlern und/oder Datenschützern neue Gesetze, Datenspeicherungen oder ähnliches kritisiert werden. Als sei der Richtervorbehalt derzeit ein effektiver Schutz davor, dass Befugnisse nicht exzessiv ausgenutzt werden.
Dass der mutmaßliche Täter Nikolai H., letztendlich nicht einmal durch die Massenabfrage, sondern durch "Kommissar Zufall" gefunden wurde, da er selbst bei den Ermittlern erschien, um zu erläutern, warum seine DNA-Spuren auf dem Holzklotz zu finden sein würden, ist eigentlich nur noch ein zusätzliches Schmankerl für die Kritiker der Vorratsdatenspeicherung und der derzeitigen Praxis des Richtervorbehaltes. Und dass auch im Zuge der Debatte um diesen Fall einerseits die Emotionalisierungen zunehmen ("die Tote ist Dir wohl egal", "hier geht es um Mord", "gut, dass sie den "Brückenteufel" gefunden haben…"), andererseits aber das Wort Datensparsamkeit eher selten auftaucht, ist nicht wirklich verwunderlich.
Source: http://www.telepolis.de
Zur Ergänzung sei hier noch erwähnt, dass der v.g. Scheinbeschluss seitens einer sich als Richter ausgebenen Person mit nahezu 100%tiger Sicherheit nicht mir der zwingend erforderlichen eingenhängigen Unterschrift der v.g. Person versehen war !!!
Auch würde eine Überprüfung ergeben, dass die sich als Polizei ausgebenen Personen lediglich eine rechtsungültige Ausfertigung eines Beschlusses, statt einen Beschluss vorweisen können !!!
Aus den v.g. Gründen fehlt dem in diesen Beitrag erwähnten Schmierwerk -wegen unüberwindlicher, aber zwingend einzuhaltener Formmängel- jegliche Rechtskraftfähigkeit, weil die Tatbestände eingenhändige Unterschrift und Beschluss nicht euingehalten wurden !!!
Keine in einer „BRD“ sich als Richter ausgebene Person, erzeugt seit dem 18.07.1990 in Form einer Unterschrift den gegen sich gerichteten Beweis des Hochverrates und der Amtsanmassung !!!
Wer mehr von Euch wissen, dem sei
die Info unter
http://politikglobal.blogspot.com/
2008/07/0807-32-tschs-ad-grundrechte-in.html
(5. Kommentar vom 22. Juli 2008 05:59)
drindend empfohlen !!!
Wenn genug Bürger auch an der dort aufgeführten Musteranfrage teilnhemen, trägt das erheblich zur Lösung zahlreicher Probleme in Deutschland bei (nicht zu verwechseln mit einer „BRD“)
Für die Leute, die noch nie was von der Rechtsnatur einer „BRD“ deren Sinn und Zweck gehört haben, weil sie sich über „BRD“-Medien „informoeren“, mag der Inhalt des v.g. Links, zunächst wie eine kalte Dusche wirken.
Danach werden diese Leute höffentlich gewisse Dinge klarer sehen.
Auch sei angemerkt, dass Probleme nicht dadurch gelöst werden, indem man sich die Welt rosarot sieh und gewisse Tatsächlichkeiten einfach fortwährend ignoriert !!!
Zur Ergänzung sei hier noch erwähnt, dass der v.g. Scheinbeschluss seitens einer sich als Richter ausgebenen Person mit nahezu 100%tiger Sicherheit nicht mir der zwingend erforderlichen eingenhängigen Unterschrift der v.g. Person versehen war !!!
Auch würde eine Überprüfung ergeben, dass die sich als Polizei ausgebenen Personen lediglich eine rechtsungültige Ausfertigung eines Beschlusses, statt einen Beschluss vorweisen können !!!
Aus den v.g. Gründen fehlt dem in diesen Beitrag erwähnten Schmierwerk -wegen unüberwindlicher, aber zwingend einzuhaltener Formmängel- jegliche Rechtskraftfähigkeit, weil die Tatbestände eingenhändige Unterschrift und Beschluss nicht euingehalten wurden !!!
Keine in einer „BRD“ sich als Richter ausgebene Person, erzeugt seit dem 18.07.1990 in Form einer Unterschrift den gegen sich gerichteten Beweis des Hochverrates und der Amtsanmassung !!!
Wer mehr von Euch wissen, dem sei
die Info unter
http://politikglobal.blogspot.com/
2008/07/0807-32-tschs-ad-grundrechte-in.html
(5. Kommentar vom 22. Juli 2008 05:59)
drindend empfohlen !!!
Wenn genug Bürger auch an der dort aufgeführten Musteranfrage teilnhemen, trägt das erheblich zur Lösung zahlreicher Probleme in Deutschland bei (nicht zu verwechseln mit einer „BRD“)
Für die Leute, die noch nie was von der Rechtsnatur einer „BRD“ deren Sinn und Zweck gehört haben, weil sie sich über „BRD“-Medien „informoeren“, mag der Inhalt des v.g. Links, zunächst wie eine kalte Dusche wirken.
Danach werden diese Leute höffentlich gewisse Dinge klarer sehen.
Auch sei angemerkt, dass Probleme nicht dadurch gelöst werden, indem man sich die Welt rosarot sieh und gewisse Tatsächlichkeiten einfach fortwährend ignoriert !!!