Verfassungsgericht stemmt sich gegen den gläsernen Autofahrer

[heise.de] Das Bundesverfassungsgericht hat die in Hessen und Schleswig-Holstein praktizierte massenhafte automatische Erfassung von Autokennzeichen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen seien verfassungswidrig und nichtig, betonten die Richter des Ersten Senats in Karlsruhe am heutigen Dienstag. Die Vorschriften verletzten Autofahrer in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, führten sie aus. Die Verfassungsrichter haben mit dem Urteil gegen die spezielle Form der Rasterfahndung auf den Straßen erneut eine Grundsatzentscheidung zum Datenschutz gefällt.

Drei Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein hatten gegen die anlasslose Erfassung und die entsprechenden Befugnisse in den Polizeigesetzen der beiden Länder Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sahen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und befürchteten, dass die Behörden mit den Daten Bewegungsprofile erstellen könnten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisierte das Kennzeichen-Scanning als "weiteren Mosaikstein in einer Überwachungsinfrastruktur, die alle möglichen Lebensbereiche betrifft". Nach Ansicht der Länder waren Grundrechte dagegen kaum betroffen, weil nur die Treffer gespeichert und die Kennzeichendaten ansonsten unverzüglich wieder gelöscht worden seien. Von einer "Fahndung ins Blaue" hinein könne keine Rede sein.

Bei dem angegriffenen Scannen von Kfz-Kennzeichen werden auf ausgewählten öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge automatisch mit einer Videokamera ohne besonderen Anlass oder Verdacht erfasst. Das Nummernschild wird dann automatisch mit dem Fahndungsbestand der Polizei abgeglichen, in der Regel mit Dateien des Bundeskriminalamts.

Das Aufzeichnen der Kennzeichen ist in acht der 16 Bundesländer zumindest theoretisch bereits möglich: Neben Hessen und Schleswig-Holstein sind dies Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. In Baden-Württemberg soll die Methode künftig im Rahmen der noch umkämpften Novelle des Polizeigesetzes erlaubt werden. Das Ablesen erfolgt ähnlich wie bei einer Radarkontrolle entweder mit stationären Einrichtungen oder von einem Polizeiwagen aus. Allein in Hessen wurden 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen. In Bayern sollen es sogar 5,1 Millionen pro Monat sein. Der Erfolg der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Ins Netz gingen der Polizei demnach meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht bezahlt hatten.

Laut einem Gutachten im Auftrag des ADAC sind zumindest sieben der acht bestehenden Ländergesetze verfassungswidrig. Allein die entsprechende, klar umrissene Klausel in Brandenburg kann demnach Bestand haben. Auf der Kippe steht nun auch das Vorhaben der großen Koalition, mit Hilfe der Kameras in den Mautbrücken an Autobahnen und Landstraßen den Verkehr zu überwachen.

Die Lizenzen zur Massenkontrolle schienen den Verfassungsrichtern schon bei der Verhandlung im Herbst handwerklich schlampig gearbeitet zu sein. Ein Phänomen, das die Karlsruher Richter bei vielen Landesgesetzen beobachten müssen. Zu unpräzise, zu weit gefasst, zu wenig grundrechtssensibel – dieses Verdikt traf kürzlich auch erst das nordrhein-westfälische Verfassungsschutz mit seiner für nichtig erklärten Erlaubnis heimlicher Online-Durchsuchungen sowie 2005 etwa die Regelung zur präventiven Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen. Selbst die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) ist inzwischen empört: "Es ist ein absolutes Unding, dass die Politik schon wieder Gesetze verabschiedet hat, die offensichtlich nicht mit der Verfassung übereinstimmen und im Nachhinein vom Bundesverfassungsgericht korrigiert werden müssen." (Stefan Krempl) /
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Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/104853