Schweizer Rechtskommission weist Gesetz zur Online-Überwachung zurück

[heise.de] In der Schweiz hat die Rechtskommission (RK) des Nationalrates gegen
die geplante Verschärfung eines Gesetzes zur inneren Sicherheit
gestimmt. Mit 16 zu 9 Stimmen wiesen die Mitglieder der RK die Reform
des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS II) an die Regierung zurück. Die Kommission steht auf dem
Standpunkt, dass das geltende Strafrecht Ermittlern bereits genügend
Spielraum bietet und die Privatsphäre Einzelner nicht zu sehr
beeinträchtigt werden sollte.

Laut Berichten in der Basler Zeitung, dem Tagesanzeiger und dem St. Gallener Tagblatt setzen sich mit diesem Antrag die Sozialdemokratische Partei (SP) und die Grünen gemeinsam mit der Schweizerischen Volkspartei
(SVP) gegen die Mitteparteien durch. Der RK-Vertreter Lukas Reimann von
der SVP sagte, er halte das Gesetz aus datenschützerischen Gründen für
gefährlich und die SP-Nationalrätin Susanne Leutenegger-Oberholzer
bezeichnet es als "großen Lauschangriff". Während Leutenegger sich
vorstellen könnte, ganz auf BWIS II zu verzichten, seien andere
Mitglieder der SP bereit, das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen
zu verschärfen. Allerdings verlangten sie, dass der Bundesrat zunächst
die Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit präziser beschreibt
und wirksamere Maßnahmen für die Aufsicht des Bundes über mögliche
Überwachungsmaßnahmen vorsieht.

Im April 2007
hatte sich der die Schweizer Regierung trotz deutlicher Kritik an BWIS
II dafür ausgesprochen, an den geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung von
Terrorismus, Spionage und verbotenem Waffenhandel festzuhalten und im
Juni hatte der Bundesrat den Entwurf verabschiedet.
Die Revisionspläne sehen unter anderem die präventive Überwachung von
Telefongesprächen, E-Mails und Briefen vor, außerdem den Einsatz von
Abhörwanzen in privaten Räumen sowie heimliche Online-Überwachung von
Computern. Diese Maßnahmen des geplanten BWIS II sollten ausdrücklich
auch gegen Personen möglich sein, gegen die kein konkreter Verdacht auf
strafbares Verhalten besteht.
(dwi/c’t)

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