[heise.de] Die neuen Vorschriften für die Telefonüberwachung bleiben vorerst in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht wies einen Eilantrag gegen das seit Jahresanfang geltende Regelwerk ab und stellte eine umfassende Prüfung im Hauptsacheverfahren in Aussicht. Eventuelle Nachteile für die Kläger seien nicht so schwerwiegend, dass das Gesetz deshalb sofort gestoppt werden müsste, heißt es in einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats.
Die acht Beschwerdeführer, darunter ein Anwalt und zwei Ärzte, beanstanden weitreichende Überwachungsbefugnisse und einen unzureichenden Schutz der Privatsphäre. Die Telefonüberwachung sei seit der Neuregelung auch zur Verfolgung einfacher Vergehen wie Betrug und Urkundenfälschung sowie bei Steuerdelikten zulässig, kritisierten sie. Außerdem könne das Zeugnisverweigerungsrecht von "Berufsgeheimnisträgern" wie Ärzten, Anwälten oder Journalisten mit Hilfe der Überwachung ausgehebelt werden (Az: 2 BvR 236/08 u. 237/08 – Beschluss vom 15. Oktober 2008).
Der Senat bezeichnete den Ausgang des Verfahrens als "offen". Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Betroffenen ohne den Schutz durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts bis zum Abschluss des Verfahrens zu Unrecht abgehört würden. Auch Verletzungen des "Kernbereichs" ihrer Privatsphäre seien denkbar. Auf der anderen Seite sei es aber auch ein "wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens", schwerwiegende Straftaten aufzuklären. "Der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung kommt eine hohe Bedeutung zu", argumentierte das Gericht.
Vor diesem Hintergrund komme der vorläufige Stopp eines Gesetzes nur in "ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen" in Betracht. Denn das Gericht müsste damit gleichsam an Stelle des Gesetzgebers selbst weitreichende Regelungen treffen. Mit einer abschließenden Entscheidung wird erst im nächsten Jahr gerechnet.
Bereits am Donnerstag hatte der Erste Senat des Karlsruher Gerichts den Zugriff auf gespeicherte Telefon- und Internetdaten eingeschränkt. Nach einstweiliger Anordnung dürfen die seit Jahresanfang massenhaft gespeicherten "Vorratsdaten" vorerst nur bei schwerwiegenden Gefahren für Menschen oder für die Sicherheit des Staates an die Polizei übermittelt werden. (dpa) /
(anw/c’t)
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