Unzulässig im Ausländerzentralregister gespeicherte Daten über Unionsbürger müssen nach der EuGH-Entscheidung gelöscht werden

[bfdi.bund.de] Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Peter Schaar begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (Eu
GH) zur Speicherung der Daten über Unionsbürgerinnen und -bürger im Ausländerzentralregister.

Schaar sagte: Ich sehe mich in meiner seit vielen
Jahren vertretenen Auffassung bestätigt, dass weder statistische Zwecke
noch die Kriminalitätsbekämpfung es rechtfertigen, die Daten von
Unionsbürgern, die sich in Deutschland aufhalten, generell im
AZR zu speichern. Ich erwarte von der Bundesregierung eine umgehende Umsetzung der Vorgaben des EuGH. Die Daten der EU-Bürger/innen müssen unverzüglich dahingehend geprüft werden, ob sie gespeichert bleiben dürfen, falls sie z. B.
zur Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen erforderlich sind. Im
übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sollte eine Löschung
aus technisch-organisatorischen Gründen kurzfristig nicht möglich sein,
müssen die Daten zumindest gesperrt werden, um unzulässige Verwendungen
auszuschließen.

Der EuGH hat heute entschieden, dass

  • die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu
    statistischen Zwecken nicht dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der
    europäischen Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten entspricht
    und
  • die Nutzung der im Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung
    der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot und damit gegen das
    Gemeinschaftsrecht verstößt, da diese Nutzung auf die Verfolgung von
    Verbrechen und Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit abstellt.

Nummer: 36/2008

Erscheinungsdatum: 16.12.2008

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