[anwalt.de] Für die vom Bundeskriminalamt (BKA) geführte Datei "Gewalttäter
Sport" gibt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover keine
ausreichende rechtliche Grundlage. Deswegen hat es die Datei gekippt. In der Datei speichert das BKA Täter, die durch Gewaltstraftaten in
Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind,
wie zum Beispiel Hooligans. Der Kläger des entschiedenen Verfahrens
begehrte seine Löschung aus dieser Datei.Das Gericht gab der
Klage statt, weil es keine ausreichende rechtliche Grundlage für diese
Datei sieht. Nach § 7 Abs. 6 des BKA-Gesetz setze die Führung so
genannter Verbunddateien eine Rechtsverordnung – die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf – voraus, in der das Nähere über die Art der Daten
geregelt werde, die in der Datei gespeichert werden sollten, führte das
VG aus. Um eine solche Verbunddatei handele es sich bei der Datei
"Gewalttäter Sport", weil sie nicht allein in der Regie des BKA
betrieben werde, sondern die Bundesländer die Datensätze eingeben und
diese auch abrufen könnten. Während die weiter erforderliche
Errichtungsanordnung mit detaillierten Regelungen existiere, sei die in
§ 7 Abs. 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung nicht erlassen worden.
Dieser Mangel führe hier zur Rechtswidrigkeit der Datei und damit zu
einem Löschungsanspruch.
Verwaltungsgericht Hannover, 10 A 2412/07
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